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Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 8 Seiten
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[Erlasstitel]. BG BBl 20XX
sowie den Finanzierungsmöglichkeiten des Empfängers und betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kurskosten. Die Finanzhilfen können gestützt auf geschätzte Kosten einer effizient erbrachten Leistung auch pauschal ausbezahlt werden.
Einfügen vor dem 4. Titel (xxx)
5. Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme
Art. 59bis
1Das BAFU kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. Der Bundesrat bezeichnet die Verfahren, die elektronisch geführt werden.
2Das BAFU stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
3Es kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die bewilligungs- oder meldepflichtige Person anerkennen.
4Es kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren:
a. der Eidgenössischen Zollverwaltung;
b. den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen;
c. den bewilligungs- und meldepflichtigen Personen;
d. den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.
5Die in Absatz 4 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 60
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
e. Vorschriften über Stoffe (Art. 29 und 30a Bst. b), Organismen (Art. 29b Abs. 2, 29f und 30a Bst. b) oder weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden (Art. 34) verletzt;
o. ohne Bewilligung oder entgegen einer Aus- oder Einfuhrbeschränkung die Aus- oder Einfuhr von Sonderabfällen oder erheblicher Mengen anderer Abfälle veranlasst (Art. 30f und 30g);