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Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 8 Seiten

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[Erlasstitel]. BG BBl 20XX

2Bei erschwerenden Umständen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Erschwerende Umstände liegen vor, wenn die Widerhandlung:

a. eine grosse Menge Stoffe, Organismen oder Abfälle betrifft oder die durch die Widerhandlung herbeigeführte Gefährdung anderweitig schwerwiegend ist;

b. gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen wird; oder

c. von der Täterin oder dem Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat.

3Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [bisheriger Abs.2]

4In leichten Fällen ist die Strafe Busse.

5Absatz 1 Buchstaben e-k ist nicht anwendbar, wenn Artikel 230bisdes Schweizerischen Strafgesetzbuchs3 anwendbar ist.

Art. 61 Abs. 1

1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12);

m. Vorschriften über Massnahmen gegen physikalische Belastungen des Bodens (Art. 33 Abs. 2) verletzt;

Art. 61a Abs. 1 erster Satz

1Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Abgabe nach Artikel 35a hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils bestraft.

Art. 62a Amtshilfe

1Folgende Behörden unterstützen sich gegenseitig und geben einander die Informationen bekannt, die sie zur Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen und zum Vollzug von Massnahmen nach der Gesetzgebung über die Umwelt, den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Verminderung von Treibhausgasemissionen, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei oder die Gentechnik benötigen:

a. das BAFU;

b. die Eidgenössische Zollverwaltung;

c. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;

3 SR 311.0