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Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 8 Seiten
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[Erlasstitel]. BG BBl 20XX
b. diese Standorte zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
4Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
Art. 32d Abs. 6
6Die Kosten für die Untersuchung und Sanierung von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten, die nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1bis saniert werden, trägt grundsätzlich der Inhaber des Standortes, soweit das kantonale Recht keine anderslautenden Vorschriften enthält.
Art. 32e Abs. 3 bis 6
Aufgehoben
Art. 32ebisAbgeltungen des Bundes
1Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Art. 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5), wenn die Untersuchungen bis zum 31. Dezember 2040 abgeschlossen sind.
2Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Art. 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen ist und:
a. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; ausgenommen sind die Standorte nach den Absätzen 4-6; oder
b. auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.
3Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Art. 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2040 abgeschlossen sind und:
a. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; ausgenommen sind die Standorte nach den Absätzen 4-5; oder
b. auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.
4Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Art. 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung-, Überwachung- und Sanierung folgender Standorte bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, und die nicht vom Absatz 5 erfasst werden, wenn die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2040 abgeschlossen sind: