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Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 8 Seiten
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[Erlasstitel]. BG BBl 20XX
a. Standorte in Grundwasserschutzzonen, auf denen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind;
b. übrige Standorte, auf die nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind.
5Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Art. 32e für Standorte bei Schiessanlagen für historisches Schiessen und Feldschiessen für Abgeltungen an die Kosten von geeigneten Schutzmassnahmen wie Kugelfänge sowie an die Kosten für die Untersuchung-, Überwachung- und Sanierung, wenn:
a. die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2040 abgeschlossen sind; und
b. nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind.
6Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Art. 32e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Untersuchungen und Sanierungen von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen, die nach Artikel 32c Abs. 1 Buchstabe b saniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1-5 besteht.
7Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Art. 32e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Sanierungen von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten, die nach Artikel 32c Abs. 1bissaniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1-5 besteht.
8Der Bund leistet den zuständigen kantonalen Behörden für ihren Arbeitsaufwand aus dem Ertrag der Abgaben pauschale Abgeltungen für:
a. die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs für alle untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte mit Ausnahme von Standorten nach den Absätzen 1 und 4-7, wenn die Beurteilung bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen ist;
b. die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen für die sanierungsbedürftigen Standorte nach den Absätzen 4 und 5, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2040 abgeschlossen sind; und
c. die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen für alle übrigen sanierungsbedürftigen Standorte mit Ausnahme derjenigen nach Absatz 6 und 7, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2040 abgeschlossen sind.
Art. 32eterVoraussetzungen und Höhe der Abgeltungen
1Die Abgeltungen nach Artikel 32ebiswerden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a. für Abgeltungen nach Artikel 32ebisAbsatz 1: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;