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Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 8 Seiten
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[Erlasstitel]. BG BBl 20XX
b. bei Fluglärm Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b; die Alarmwerte müssen eingehalten werden.
Art. 23 Planungswerte
1Der Bundesrat legt die Planungswerte für Lärm fest für:
a. die Planung neuer Bauzonen;
b. den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen;
c. die Beurteilung von Aussenräumen bei Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten.
2Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
Art. 24 Anforderungen an Bauzonen
1Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur ausgeschieden werden, wenn die Planungswerte eingehalten werden können.
2In Bauzonen, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, dürfen Änderungen von Nutzungsplänen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, nur beschlossen werden, wenn:
a. innerhalb der Bauzone oder in deren Nähe ein der Dichte und Nutzungsart der Zone entsprechender und für die betroffene Bevölkerung zugänglicher Freiraum vorhanden ist, welcher der Erholung dient; und
b. Massnahmen festgelegt werden, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen.
3Der Bundesrat regelt die Anforderungen an Freiräume nach Absatz 2 Buchstabe a und die Art der Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 32c Abs. 1, 1bisund 4
1Die Kantone sorgen dafür, dass folgende Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen:
a. Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte);
b. öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, sofern diese Standorte nicht bereits nach Buchstabe a saniert werden müssen.
1bisDie Kantone können die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten mit finanziellen Leistungen unterstützen, wenn:
a. die Böden dieser Standorte mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und Kleinkinder auf diesen regelmässig spielen; und