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Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 8 Seiten

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[Erlasstitel]. BG BBl 20XX

d. das Bundesamt für Polizei;

e. die Bundesanwaltschaft;

f. die kantonalen Straf- und Verwaltungsbehörden;

g. weitere vom Bundesrat bezeichnete Straf- oder Verwaltungsbehörden des Bundes, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach dieser Gesetzgebung erforderlich ist.

2Die weitergegebenen Informationen können auch besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen umfassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Pflichten der betreffenden Behörden notwendig ist.

3Weitergehende Bestimmungen des Bundes und der Kantone bleiben vorbehalten.

Art. 65a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32ebisAbsatz 3 Buchstabe a und Absatz 8 Buchstaben a-c werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom … begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom … beim BAFU einzureichen.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR 616.1