Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Lärm
1.1.1.1 Auftrag
Der Bundesrat hat die Strategie und die wichtigsten Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm im «Nationalen Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung»3 festgehalten. Er will die Bevölkerung in Zukunft wirksamer vor schädlichem oder lästigem Lärm schützen, indem Lärm verstärkt bei der Entstehung an den Quellen so weit wie möglich vermieden sowie die akustische Qualität insbesondere in Siedlungsgebieten erhalten und gefördert wird. Unter anderem soll geprüft werden, wie eine bessere Koordination zwischen den Zielsetzungen der Lärmbekämpfung und der Raumentwicklung sichergestellt werden kann.
Die ausserparlamentarischen Expertenkommissionen «Rat für Raumordnung» ROR und «Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung» EKLB regten in einem Positionspapier4 eine bessere Abstimmung zwischen raumplanerischen Zielen und lärmbezogenen Umwelt- und Gesundheitszielen an. Es sei darauf hinzuwirken, dass Lärm gar nicht erst entstehe resp. an der Quelle reduziert werde. Mit Hilfe von raumplanerischen Instrumenten und Ansätzen der Klangraumgestaltung liessen sich zudem Erholungsangebote schaffen. Entsprechende Zielvorgaben seien im Rahmen der «laufenden Bestrebungen zur Freiraumplanung und Förderung der Siedlungsqualität» zu realisieren. Dadurch resultieren für die Bevölkerung gute Resultate bezüglich Lärm und Siedlungsentwicklung.
Die vorliegende Gesetzesänderung behandelt den im Massnahmenplan des Bundesrates und im Positionspapier von ROR und EKLB erkannten Bedarf für eine bessere Abstimmung der lärmrechtlichen Bestimmungen mit raumplanerischen Zielen. Sie setzt damit auch die Motion Flach (16.3529) um, die vom Bundesrat verlangt, «das Umweltschutzgesetz und/oder die Lärmschutz-Verordnung so zu ändern, dass in lärmbelasteten Gebieten die raumplanerisch geforderte Siedlungsverdichtung nach innen möglich wird und dabei dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm angemessen Rechnung getragen wird».5 Neben der inhaltlichen Abstimmung der Vorschriften ist
3 Der Bundesrat, 2015. Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung, Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 15.3840 Barazzone vom 14. September 2015. Bern.
4 Bühlmann, 2016. Lärmbekämpfung und Raumplanung, Grundlagen – Positionen – Stossrichtungen. Bern: Rat für Raumordnung ROR und Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung EKLB.
5 Motion 16.3529 Flach, 2018. Siedlungsentwicklung nach innen nicht durch unflexible Lärmmessmethoden behindern. Eingereicht am 16. Juni 2016, in abgeänderter Form am 11. Dezember 2017 (SR) und am 8. März 2018 (NR) angenommen. Abrufbar unter: htt-