Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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Zielkonflikt zwischen dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Ruhe und dem Ziel, auf gleichem Raum mehr Menschen anzusiedeln.

Eine Evaluation zum Vollzug der Artikel 22 und 24 USG zeigt, dass Bauten und Einzonungen in den allermeisten Fällen im Interesse der Siedlungsentwicklung bewilligt werden, insbesondere durch die Gewährung von Ausnahmen.11 Wo das Bauland knapp und die Nachfrage nach Wohnungen hoch ist, wird eine Baubewilligung auf Grund von lärmrechtlichen Bestimmungen nur selten verweigert. Wenn vermehrt Ausnahmen gewährt werden, lassen sich allerdings die Gesundheitsziele zum Schutz vor Lärm weniger gut erreichen.

Im Zusammenhang mit der Siedlungsentwicklung nach innen gewinnt auch die hörbare Qualität des Freiraums an Bedeutung. Diese zeichnet sich beispielsweise dadurch aus, dass man sich im Freiraum zu zweit gut miteinander unterhalten kann und dass die vorhandenen Geräusche einen hörbaren Unterschied gegenüber der als lärmig empfundenen Umgebung ermöglichen. Freiräume, die den unterschiedlichen Erholungsbedürfnissen der Bevölkerung dienen, werden mit zunehmender Verdichtung an Bedeutung gewinnen.12 Freiräume müssen insbesondere im Zusammenhang mit der Freiraumplanung13, der Gesundheitsförderung14, der klimaangepassten Siedlungsentwicklung15 und der Fusswegnetzplanung16 geschaffen werden. Es fehlen aber bislang Vorgaben zur akustischen Beurteilung der Freiraumqualität sowie Vorschriften, um diese einfordern zu können.

Im Ergebnis resultieren zwei Probleme:

- Entweder werden Bauten und Einzonungen zugunsten raumplanerischer Ziele

auch dann bewilligt, wenn kein genügender Lärmschutz gewährleistet werden kann. In diesen Fällen fehlen auch rechtliche Bestimmungen zur Einforderung von Freiräumen, die der Erholung dienen und in einer lärmbelasteten Umgebung einen wichtigen Beitrag zur Lebensqualität leisten würden.

- Oder Bauten und Einzonungen werden aus Lärmschutzgründen nicht bewilligt,

was bedeutet, dass raumplanerische Ziele zurückgestellt werden müssen.

Mit der vorgeschlagenen Lösung werden beide Probleme angegangen.

11 Rieder et al., 2011. Evaluation zum Vollzug der Artikel 22 und 24 Umweltschutzgesetz (USG) respektive Artikel 29, 30 und 31 Lärmschutzverordnung (LSV). Bern: Bundesamt für Umwelt BAFU.

12 Walker et al., 2012. Die Zukunft der akustischen Landschaft Schweiz – eine Analyse von langfristigen Megatrends. Bern: Bundesamt für Umwelt BAFU.

13 Aellig, 2014. Freiraumentwicklung in Agglomerationen. Bern: Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bundesamt für Wohnungswesen BWO.

14 Der Bundesrat, 2019. Gesundheitspolitische Strategie des Bundesrats 2020–2030. Bern.

15 Weber et al., 2018. Hitze in Städten – Grundlage für eine klimaangepasste Siedlungsentwicklung. Umwelt-Wissen. Bern: Bundesamt für Umwelt BAFU.

16 Sigrist et al., 2015. Fusswegnetzplanung. Vollzugshilfe Langsamverkehr Nr. 14. Bern: Bundesamt für Strassen ASTRA.