Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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ein Anliegen der Motion, dass in lärmbelasteten Gebieten im Interesse der Planungssicherheit für Projektentwickler ohne Ausnahmebewilligung gebaut werden kann.

1.1.1.2 Heutige Rechtslage

Gemäss Artikel 74 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung (BV)6 erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Als Einwirkung gilt nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)7 unter anderem der Lärm. Für die Beurteilung des Lärms sind in der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)8 Belastungsgrenzwerte festgelegt.

Neue Bauzonen dürfen ausgeschieden oder erschlossen werden, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Art. 24 USG, Art. 29 und Art. 30 LSV). Die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung ist nach geltendem Recht an die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gebunden (Art. 22 USG, Art. 31 Abs. 1 LSV). Ausnahmebewilligungen können erteilt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an der Errichtung des Gebäudes besteht und eine kantonale Behörde dem Vorhaben zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).

Artikel 75 BV verlangt eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens sowie eine geordnete Besiedlung des Landes. Mit dem «Raumkonzept Schweiz»9 haben Bund, Kantone, Städte und Gemeinden ihre gemeinsame Vorstellung einer nachhaltigen räumlichen Entwicklung der Schweiz festgehalten. Um die natürlichen Ressourcen sichern zu können, ist die Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung einer angemessen Wohnqualität nach innen zu lenken (Art. 1 und 3 RPG).

1.1.1.3 Problemstellung

Am Tag ist jede siebte und in der Nacht jede achte Person an ihrem Wohnort von schädlichem oder lästigem Verkehrslärm betroffen. Der Verkehrslärm ist in erster Linie ein Umweltproblem der Städte und Agglomerationen. Über 90 Prozent der Personen, die von Verkehrslärm betroffen sind, leben in und um grössere Zentren.10

Durch die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden entstehen Quartiere, die neue Möglichkeiten für Wohnen, Arbeiten und Freizeit bieten. Diese Entwicklung schont Flächen vor der Überbauung, führt zu weniger Verkehr und ist weniger ressourcenintensiv. Die Siedlungen nach innen zu entwickeln bedeutet aber auch, dass vermehrt an lärmbelasteten Lagen gebaut werden soll. Daraus resultiert ein

ps://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163529 [abgerufen am 18.05.2020].

6SR 101

7 SR 814.01

8 SR 814.41

9 Der Bundesrat, KdK, BPUK, SSV, SGV, 2012. Raumkonzept Schweiz, Überarbeitete Fassung, Bern.

10 Catillaz, Fischer, 2018. Lärmbelastung der Schweiz. Ergebnisse des nationalen Lärmmonitorings sonBASE, Stand 2015. Bern: Bundesamt für Umwelt BAFU.