Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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- Menschen in der Wohnung und deren unmittelbarem Umfeld genügend Schutz
vor Lärm finden;
- in der Wohnumgebung Freiräume vorhanden sind, die der Erholung dienen;
- die akustische Wohnqualität verbessert wird; und
- Bauen in lärmbelasteten Gebieten ohne Ausnahmebewilligung möglich wird.
1.1.2 Altlasten
1.1.2.1 Stand der Altlastenbearbeitung
Mitte der 80er Jahre zeigte sich zunehmend, dass die Hinterlassenschaften der Industrialisierung mit ihren Industrie-, Betriebsstandorten und Deponien schädliche Einwirkungen auf die Umwelt hatten. Die beiden Sondermülldeponien in Kölliken und in Bonfol verunreinigten das dortige Grundwasser und mit dem Grossbrand bei Sandoz in Schweizerhalle gelangten auch die Umwelteinwirkungen der Industriestandorte in den Fokus der Medien. Mit der damaligen Gewässergesetzgebung konnten die Standorte nicht untersucht und beurteilt werden, weshalb Mitte der 90er Jahre im USG mit Abschnitt 4 «Sanierung belasteter Standorte» der Grundstein für die Altlastengesetzgebung geschaffen wurde. Mit der 1998 in Kraft gesetzten Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten, der 2001 erfolgten Einrichtung eines zweckgebundenen und via Abgaben auf Abfälle geschaffenen Fonds (VASA) zur Unterstützung der Kantone und Gemeinden sowie der sukzessiven Publikation der entsprechenden Vollzugshilfen konnte Ende der 90er Jahre mit der Bewältigung der Altlastenhinterlassenschaften begonnen werden.
Die Altlastengesetzgebung regelt die Verantwortlichkeiten, das Vorgehen, die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierungen sowie die Finanzierung der Altlastenbearbeitung. Nach dem Willen des Bundesrats und des Parlaments (Siehe Kap. 8.5 in den Erläuterungen von 1997 zum Inkrafttreten der Altlasten-Verordnung) sollen innerhalb einer bis zwei Generationen die zu sanierenden Standorte (Altlasten) beseitigt sein. Der Vollzug der Altlastenbearbeitung liegt bei den Kantonen, mit welchen das BAFU im regen Austausch steht und sämtliche gesetzlichen Änderungen abgestimmt hat. Insgesamt wurden in den Folgejahren 38'000 belastete Standorte in den kantonalen und bundesrechtlichen Katastern der belasteten Standorte erfasst. Davon erwiesen sich rund 16'000 als untersuchungsbedürftig und voraussichtlich 4'000 als sanierungsbedürftig. Der Vollzug der Altlastenbearbeitung liegt bei den Kantonen und bei den vier im Besitze von belasteten Standorten liegenden Ämtern (ASTRA, BAV, BAZL, VBS).
Für den Abschluss der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bestehen weder im Umweltschutzgesetz noch in der Altlasten-Verordnung zeitliche Vorgaben für die Beendigung der Arbeiten. Dies obwohl 1998 im Antrag an den Bundesrat und in der Medienmitteilung zur Inkraftsetzung der AltlV sowie im Bericht des Bundesrats vom 2013 zur USG-Änderung (11.466 paIV Recordon) kommuniziert wurde, dass innerhalb von einer bis zwei Generationen die Altlastenbearbeitung beendet werden soll. Der auf Artikel 32e USG gestützte Fonds