Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

7.7.1 Lärm

Die Vorlage enthält folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat:

Artikel 22 Absatz 3 beauftragt den Bundesrat, die Einzelheiten in Bezug auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien bezüglich der Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten zu regeln. Der Bundesrat wird insbesondere festlegen, welcher Anteil lärmempfindlicher Räume, bei denen die Immissionsgrenzwerte mindestens teilweise eingehalten werden, als genügend im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gilt, und was unter einer teilweisen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu verstehen ist. Weiter wird er die Mindestgrösse des in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Aussenraums definieren und festlegen, wo die Einhaltung der Planungswerte bei Aussenräumen ermittelt werden soll.

Bei Fluglärm wird der Bundesrat zudem die Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b regeln.

Artikel 24 Absatz 3 beauftragt den Bundesrat, die Einzelheiten in Bezug auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien bezüglich der Änderungen von Nutzungsplänen, mit denen in Bauzonen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, zu regeln. Der Bundesrat wird insbesondere die gemäss Absatz 2 Buchstabe a verlangten Freiräume bezüglich Qualität und Grösse konkretisieren sowie die Art der Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b festlegen, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen.

7.7.2 Altlasten, Lenkungsabgaben, Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen und Strafrecht

Es werden keine neuen Rechtsetzungsdelegationen geschaffen.

7.7.3 Informations- und Dokumentationssysteme

Gemäss Artikel 59bisAbsatz 1 zweiter Satz USG wird der Bundesrat ermächtigt, die Verfahren zu bezeichnen, die elektronisch durchgeführt werden sollen. Die Verfahrensbeteiligten können in diesen Verfahren abweichend von Artikel 21a und Artikel 34 Absatz 1bisVwVG insbesondere dazu verpflichtet werden, Eingaben über das Informations- und Dokumentationssystem elektronisch einzureichen und Mitteilungen und Verfügungen ohne ihre Zustimmung elektronisch entgegenzunehmen. Der Schriftverkehr und die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten findet somit direkt im Informations- und Dokumentationssystem statt.

Gemäss Artikel 59bisAbsatz 4 Buchstabe d USG wird der Bundesrat ermächtigt, weitere Bundesstellen oder Personen zu bezeichnen, die Zugang zu Informations- und Dokumentationssysteme erhalten sollen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach dem Gesetz erforderlich ist.