Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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Die seit 1998 geltende Altlasten-Verordnung hat sich bewährt und regelt detailliert das Verfahren zur Untersuchung, Beurteilung, Überwachung und Sanierung der belasteten Standorte. Damit ist schon heute verlässlich absehbar, dass ab 2020 noch rund 5'000 Standorte zu untersuchen und noch rund 2'500 Altlasten zu sanieren sind, darunter ein halbes Dutzend Grossstandorte, deren Sanierungsprojektierung das BAFU schon seit Jahren aktiv begleitet. Mit diesen Informationen lassen sich die künftig zu erwartenden Abgeltungen gut abschätzen. Das VASA-Verfahren, die Zusammenarbeit zwischen Kantonen und BAFU, die Abgeltungs-Voraussetzungen, und die massgebenden Abgeltungssätze haben sich zudem gut eingespielt und sind gestützt auf das USG in der Verordnung über die Abgaben zur Sanierung von Altlasten (VASA) und in den beiden Mitteilungen «Abgeltung bei Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten» und «VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen» detailliert geregelt. Bei anrechenbaren Kosten grösser als Fr. 250'000.- muss der Kanton vor Ergreifen der Massnahmen zwingend eine Stellungnahme zur Anhörung und eine Zusicherungsverfügung einholen. Die Auszahlungen erfolgen in der Regel nach Abschluss und Kontrolle der Arbeiten. Bei langandauernden und kostenintensiven Arbeiten können die Abgeltungen etappenweise ausbezahlt werden. Artikel 16 Absatz 4 VASA legt fest, dass, wenn der Abgabeertrag die benötigten Mittel nicht abzudecken vermag, die Auszahlungen priorisiert und die zurückgestellten Projekte in den Folgejahren ausbezahlt werden können.
Befristung der Subvention
Da es sich bei der Altlastenbearbeitung um eine staatliche Aufgabe handelt, die ab 1998 nach einer bis zwei Generationen wieder wegfällt, ist die Subvention zeitlich zu befristen. Dies entspricht auch dem Finanzleitbild des Bundes. Die Einführung von VASA-Abschlussfristen liegt daher im allgemeinen finanzpolitischen Interesse. Da mit 2028 die Untersuchungen, mit 2040 die Sanierungen und mit 2060 die Untersuchung und Sanierung der schadstoffbelasteten Böden, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen befristet sind, entfällt gleichzeitig mit der Subvention auch die Aufgabe. Folglich ist die vorgesehene zeitliche Befristung angemessen und umsetzbar.
7.6.3 Lenkungsabgaben, Informations- und Dokumentationssysteme sowie Strafrecht
Die Bestimmungen enthalten keine neuen Subventionstatbestände.
7.6.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen
Diese Änderung des USG hält die Ziele und Grundsätze der Artikel 1, 4, 5, 9 und 10 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ein (SuG, SR 616.1). Das Ziel, eine einheitliche schweizweite Ausbildung anzubieten, wird mit dieser USG-Änderung auf effiziente, wirtschaftliche, einheitliche und geeignete Weise erreicht.