Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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7.4.5 Informations- und Dokumentationssysteme
Mit Artikel 59bisUSG wird weder eine neue Subventionsbestimmung (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich zieht) geschaffen, noch ein neuer Verpflichtungskredit oder Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
7.4.6 Strafrecht
Es werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen. Daher sind diese neuen Bestimmungen nicht der Ausgabenbremse zu unterstellen.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
7.5.1 Lärm
Mit der Vorlage ändern sich die Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht. Die bisherig erforderliche Ausnahmeregelung für das Bauen im lärmbelasteten Gebiet entfällt (Ausnahme Fluglärm). Folglich erhalten die Gemeinden mehr Kompetenzen. Das Subsidiaritätsprinzip wird damit gestärkt.
Die Gemeinden tragen den mit der Vorlage verbundenen Vollzugs- und Kontrollaufwand. Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist somit gewährleistet.
7.5.2 Altlasten
Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird durch die Revision nicht verändert. Die Altlastensanierung ist und bleibt eine Aufgabe der Kantone. Der Bund gewährt den Kantonen Subventionen und hat die Aufsicht über den kantonalen Vollzug. Mit der Vorlage werden die Subventionen zwar ausgeweitet und befristet, dennoch bleibt der Vollzug bei den Kantonen unverändert. Damit wird das Subsidiaritätsprinzip eingehalten.
Der Bund als Vertreter der Gesellschaft im Umweltschutzbereich und die Kantone als das zuständige Gemeinwesen für die Sanierung von Altlasten sind massgebliche Nutzniesser der Sanierungsmassnahmen. Es ist daher sachgerecht, wenn beide auch entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten einen Teil der Sanierungskosten von belasteten Kinderspielplätzen und vergleichbaren Standorten übernehmen. Der Bund und je nach kantonaler Rechtssetzung auch der Kanton kann dank seiner finanziellen Unterstützung Einfluss auf die die Untersuchung und Sanierung nehmen und diese steuern. Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist damit eingehalten.