Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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7.5.3 Lenkungsabgaben
Die Streichung der Bestimmungen haben keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung und auch nicht auf die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone.
7.5.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen
Die neuen Bestimmungen haben keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung und auch nicht auf die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone.
7.5.5 Informations- und Dokumentationssysteme sowie Strafrecht
Die neuen Bestimmungen haben keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung und auch nicht auf die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
7.6.1 Lärm
Die Vorlage enthält keine neuen Subventionsbestimmungen.
7.6.2 Altlasten
Wie bisher werden die Ziele und Grundsätze der Artikel 1, 4, 5 sowie 9 und 10 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) auch mit vorliegender USG-Änderung erfüllt.
Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele
Im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 5 SuG) wurde festgestellt, dass infolge der verzögerten Altlastenbearbeitung die anvisierte zeitliche Zielvorgabe von einer bis zwei Generationen nicht erreicht werden kann, da insbesondere die personellen Ressourcen der Kantone nicht ausreichen, um die administrativen Arbeiten zu erledigen. Im Weiteren führt die Verzögerung auch zu Überschüssen im VASA-Fonds. Ziel der USG-Änderung ist daher, die ins Stocken geratenen Altlastenbearbeitung zu beschleunigen sowie eine wirkungsvolle, wirtschaftliche einheitliche und gerechte Umsetzung zu erreichen. Entsprechend Artikel 5 Absatz 3 SuG wird hiermit eine Gesetzesänderung beantragt, um weitere Verzögerungen bei den Arbeiten zu vermeiden. Wie bis anhin sind die Grundvoraussetzungen für Abgeltungen erfüllt, da bei den Sanierungspflichtigen kein überwiegendes Eigeninteresse besteht, die finanzielle Belastung nicht zumutbar ist und die mit der Aufgabe verbundenen Vorteile die finanzielle Belastung nicht auszugleichen vermag.
Die pauschalen Abgeltungen an die Kantone können im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c SuG entrichtet werden, da gemäss Umfrage die administrativen Kosten meist nur zu einem sehr geringen Anteil (durchschnittlich 14%) den Verursachern überbunden werden.
Verfahren und Steuerung der Subvention