Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
7.4.1 Lärm
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
7.4.2 Altlasten
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder in jedem der beiden Räte. Mit Artikel 32ebisAbsätze 6 und 7 USG in Verbindung mit Artikel 32eterAbsatz 1 Buchstaben e und f USG wird die Grundlage dafür geschaffen, dass der Bund Abgeltungen leisten kann an die Untersuchungen und Sanierungen von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kinder regelmässig spielen. Diese Bestimmung zieht neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich und ist daher der Ausgabenbremse zu unterstellen. Des Weiteren wird mit Artikel 32ebisAbsatz 8 in Verbindung mit Artikel 32eterAbsatz 1 Buchstaben g bis i USG die Grundlage geschaffen, dass der Bund den Kantonen pauschale Abgeltungen an ihren Arbeitsaufwand leisten kann. Zudem werden mit Artikel 32ebisAbsatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 32eterAbsatz 1 Buchstaben c Ziffer 1 die Abgeltungen an die Ausfallkosten bei der Sanierung von Betriebsstandorten von 40% neu auf 60% erhöht. Auch diese neuen Bestimmungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da diese neuen wiederkehrende Subventionen Mehrkosten von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Die restlichen altlastenrechtlichen Bestimmungen ziehen keine neuen Subventionen oder Verpflichtungskredite nach sich und unterstehen daher nicht der Ausgabenbremse.
7.4.3 Lenkungsabgaben
Die Streichung der Bestimmungen zu den Lenkungsabgaben auf den Schwefelgehalt hat keinen Einfluss auf die Ausgabenbremse.
7.4.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen
Die Vorlage sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen würden.