Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten

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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht

Pro: InfraWatt

Pro mit Anträgen: AG, FR, GE, SG, SO,

- Der Transporteur soll nicht als Mittäter ins Recht gefasst werden soll (AG)

- Die Rolle des (reinen) Transporteurs vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots sei klar zu definieren. (SG)

- Auf den Begriff «veranlasst» ist zu verzichten. (SO)

- Der Begriff «erhebliche Menge anderer Abfälle» könnte in der Praxis problematisch sein und schwierig abgrenzbar mit «grosse Menge (Abfälle)» aus Abs. 2 Bst. a (FR, GE). Die Menge vom Abfall soll nicht über die Strafbarkeit als Vergehen entscheiden, die Menge ist einzig im Strafmass zu berücksichtigen. (AG)

Weitere Bemerkungen: FR, AG

- Der Kanton Freiburg befürchtet, dass die Verschärfung des Abfallrechts zu einer Mehrbelastung für die Strafverfolgungsbehörden führen wird.

- Der Kanton Aargau äussert sich kritisch zur Strafbefreiung für die landesinterne Übernahme von Sonderabfällen durch die Revision aus. Er merkt richtigerweise an, dass die bloss innerstaatliche Entgegennahme in vielen Fällen möglicherweise aufgrund anderer missachteter Regeln strafbar bleiben könnte (namentlich gestützt auf Art. 60 Abs. 1 Bst. p USG), doch ist zu beachten, dass die Entgegennahme ohne Bewilligung ein einfacher und rasch zu klärender Sachverhalt ist, was zu einer wirksamen Verfolgung beiträgt.

Art. 60 Abs. 2

18 Stellungnehmende äussern sich zu Art. 60 Abs. 2. 12 sind mit den Änderungen einverstanden oder grundsätzlich einverstanden mit Anträgen. Zwei Stellungnehmende äussern sich kritisch bis ablehnend.

Pro: AR, NE, SH, TI, ZG, SP, SVP, CP, SIA, VFS

Pro mit Anträgen: BE, SG

- Erschwerende Umstände in Abs. 2 Bst. a – c sind in einer Verordnung oder einer Vollzugshilfe zu konkretisieren. (BE)

- Der Kanton St. Gallen findet es unglücklich, dass neu bei allen Strafbestimmungen die Marginalien wegfallen und dass nun ausgerechnet die höchste Deliktskategorie «Verbrechen» im zweiten Absatz von Art. 60 versteckt werden.

- Anpassung Art. 269 Abs. 2 Bst. g der Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO) um eine aktive (Fernmelde-) Überwachung zur Verfolgung von Straftaten nach Art. 60 Abs. 2 zu ermöglichen. (SG)

Weitere Bemerkungen: SG, SO, GPS

- Der Kanton St. Gallen bemerkt, dass qualifizierte Tatbestände (schwerwiegende Gefährdung; gewerbs- bzw. gewohnheitsmässige Begehung; Bandenmässigkeit) bedeuten (zeit-) intensive Ermittlungen. Ob diese Mehraufwendungen durch die Einführung von Bagatelltatbeständen in Art. 60 Abs. 4 aufgefangen werden können, ist fraglich.

- Für den Kanton Solothurn ist es wichtig, dass die Verbrechen nach Abs. 2 auch fahrlässig begangen werden können.

- Die GRÜNEN begrüssen den Vorschlag, dass schwere Umweltvergehen künftig als Verbrechen eingestuft werden können. Damit kann gezielt strafrechtlich gegen die gewerbsmässige und organisierte Zerstörung der Umwelt vorgegangen werden. Unabdingbar ist dabei, dass die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und den Umweltbehörden gestärkt wird.

Gemischt mit Anträgen: AG, FR

- Mit Vorliegen eines Qualifikationsmerkmals kann der Tatbestand nun Vortat einer Geldwäscherei sein kann. Der Kanton Aargau merkt an, dass anders als im Bericht ausge-

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