Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten

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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht

Orten bauen zu können. (…) Die vorliegende USG-Revision bringt eine Besserung, indem die Lüftungsfensterpraxis ins Gesetz aufgenommen, die lärmrechtlichen Kriterien klarer formuliert und damit die Planungssicherheit erhöht wird. Die in Art. 22 USG vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten von der Einhaltung der Planungswerte zugunsten der inneren Verdichtung sind wichtig. (…) Es ist aus raumplanerischer Sicht wichtig, dass zugunsten einer hochwertigen Verdichtung nach innen somit auch in Art. 24 Abs. 1 USG Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen werden. Diese Lockerungen vom Lärmschutz müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht dazu führen, dass bei Neueinzonungen auf die grüne Wiese ausgewichen werden kann.»

Die Spannweite und die dazu jeweils eingereichten Stellungnahmen waren letztlich Auslöser für eine Überarbeitung der Vorlage. Im Folgenden werden die einzelnen Anträge beschrieben.

2.1.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

Art. 22 Baubewilligungen

Die Anträge zur Baubewilligung beziehen sich mehrheitlich auf die nachfolgend erläuterten Themen.

Abbildung 1: Übersicht Stellungnahmen zu Art. 22 USG

Lüftungsfenster als Grundsatz: Mit dem Antrag wird gefordert, Baubewilligungen zu gewähren, wenn die Immissionsgrenzwerte bei jedem lärmempfindlichen Raum an mindestens einem Fenster eingehalten werden. Dieser Antrag wird als Änderung zu Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt.

Mit der vorgeschlagenen Lösung soll klargestellt werden, dass der Grundsatz zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach wie vor gilt, die Baubewilligung aber nicht nur über die strikte Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, sondern auch über bauliche und planerische Massnahmen erreicht werden kann. Damit würde die geforderte Lüftungsfensterpraxis als Grundsatz gesetzlich verankert. Sie würde Spielräume zur Gestaltung von Wohneinheiten unter Wahrung der erforderlichen Wohnqualität eröffnen.

Ruhiger Aussenraum, ruhiger Innenraum: Zum Aussenraum pro Wohneinheit als ergänzende Anforderung bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten wurden verschiedene Anträge gestellt. Die meisten Anträge beziehen sich auf den Aussenraum selbst, indem dieser strikte abgelehnt oder gefordert wird, die Anforderungen zu präzisieren. Weitere Anträge beziehen sich darauf, zusätzlich zum Aussenraum auch einen Innenraum zu fordern, bei dem die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II eingehalten werden; und zwar unabhängig von der tatsächlich zugeordneten Empfindlichkeitsstufe. Nach Ansicht der Antragstellenden erhalte so jede Wohneinheit eine ruhige Fassade, da die Immissionsgrenzwerte der vielerorts zugeordneten Empfindlichkeitsstufe III nicht als ruhig gelten könne.

6/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774