Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten

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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht

stark in die Planungsprozesse Privater eingreifen; beispielsweise indem vorgeschrieben werde, welche Massnahmen erforderlich sind. Dies könne Mehrkosten verursachen und die Eigentumsgarantie verletzen. Zweifel bestehen auch an der Präzisierung rechtsverbindlicher Kriterien auf Verordnungsstufe.

Ermessensspielraum bei Bauzonen: Der in der Vorlage vorgeschlagene Ermessensspielraum, womit die Behörden lokale Gegebenheiten berücksichtigen können, spielt auch bei den Bauzonen eine wichtige Rolle. Die Anträge zu den Bauzonen verlangen, dass zum einen Mindeststandards gewährt werden können, indem beispielsweise die Distanz zum nächsten Freiraum begrenzt wird. Zum anderen sollen die letztlich umgesetzten Massnahmen auch ergebnisoffen und stufengerecht ausfallen, damit diese den sozial-räumlichen Kontext bestmöglich berücksichtigen und raumplanerischen und architektonischen Intentionen gerecht werden können. Verschieden Anträge verlangen deshalb auch, dass die Anforderungen noch deutlicher zwischen Stadt und Land differenzieren.

Einzonung: Im Zusammenhang mit dem Ermessensspielraum sind diejenigen Anträge zu lesen, die auch für Einzonungen die Lüftungsfensterpraxis verlangen, damit Ausnahmen gesprochen werden können. Mit verschiedenen Anträgen wird zudem verlangt, die Zusammenhänge zwischen Einzonung (Art. 24 Abs. 1), Umzonung (Art. 24 Abs. 2) und Baubewilligung (Art. 22) deutlicher auszuweisen.

2.1.3.3 Weitere Vorschläge und Bemerkungen

Im Rahmen der Vernehmlassung wurden auch Anträge und Bemerkungen verfasst, die sich indirekt auf Art. 22 und 24 beziehen.

Abbildung 3: Übersicht Stellungnahmen mit weiteren Aspekten mit Bezug zu Art. 22 und 24 USG

Umsetzung: Mit verschiedenen Anträgen wird die Frage gestellt, ob die Vorlage nicht verfrüht sei. Mit Verweis auf die von der EKLB verfassten Stossrichtungen und Empfehlungen für neue Belastungsgrenzwerte wird verlangt, mit der Revision zuzuwarten, und besser eine umfassende Revision durchzuführen. In verschiedenen Anträgen wird auch verlangt, bei der Weiterentwicklung der Vorlage die wichtigsten Referenten wieder einzubinden, beispielsweise um Anforderungen auf Verordnungsstufe zu präzisieren und Empfehlungen/Vollzugshilfen zu erarbeiten.

Priorisierung der Lärmreduzierung an den Quellen: In verschiedenen Anträgen wird gefordert, die Lärmproblematik sei grundsätzlich an der Quelle zu lösen. Entweder sollen sämtliche Anstrengungen unternommen und auch ausgewiesen werden, die Lärmbelastung zu reduzieren, bevor Baubewilligungen gewährt, Bauland eingezont oder bestehende Zonen auf-/umgezont werden dürfen. Andere Anträge fordern, dass jegliche Bauvorhaben und Nutzungsplanänderungen zu verhindern seien, solange die Belastungsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Vereinzelt wird auch verlangt, auf die Einzonung von Bauland grundsätzlich zu verzichten.

Art und Weise der Lärmermittlung: Verschiedene Anträge argumentieren, dass die Art und Weise der Lärmermittlung nicht mehr zeitgemäss sei. Insbesondere die Lärmermittlung am offenen Fenster ergebe keinen Sinn mehr, weil die Komfortlüftung jegliche Anforderungen hinsichtlich Lärm überflüssig machen. Im Zusammenhang mit der Lärmermittlung sind zudem

8/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774