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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 8 Seiten

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4 Mit der schriftlichen Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde kann der Dienst ÜPF seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie weiteren Hilfspersonen erlauben, vom Inhalt der Daten aus Überwachungen Kenntnis zu nehmen, wenn dies zur Beratung der betreffenden Behörde oder Mitwirkungspflichtigen, zur Qualitätskontrolle oder zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens des Verarbeitungssystems notwendig ist.

5 Die Zustimmung ist nicht erforderlich:

a. zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens,

1. wenn gravierende Funktionsstörungen drohen oder vorliegen, oder

2. es unmöglich oder unverhältnismässig ist, die betroffene Überwachung ausfindig zu machen oder die für diese zuständige Behörde zu kontaktieren; oder

b. wenn es aufgrund der grossen Anzahl der betroffenen Überwachungen unverhältnismässig ist, alle zuständigen Behörden zu kontaktieren.

6 Der Dienst ÜPF ergreift angemessene vertragliche, organisatorische und technische Vorkehrungen, um eine weitere Verbreitung der Daten zu verhindern.

Art. 10 Abs. 4

4 Er bewahrt die Protokolle während der gesamten Aufbewahrungsdauer der jeweiligen Daten aus Auskünften und Überwachungen auf. Die Protokolle der Vernichtung der Daten sind während zwei weiteren Jahre aufzubewahren.

Art. 11 Massnahmen für die Systemsicherheit

Der Dienst ÜPF entscheidet bei einer drohenden oder bestehenden Störung des ordnungsgemässen Funktionierens des Verarbeitungssystems, welche Massnahmen zu treffen sind. Er tut dies nach Möglichkeit nach Anhörung der anordnenden oder auswertenden Behörde.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.