Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen
Schuldnerin oder den Schuldner einer solchen Stelle zuweisen können solle368 oder das bei Einreichen des Gesuchs um Verfahrenseröffnung eine Bestätigung einer Schuldenberatungs- stelle vorgelegt werden müsse.369 Auch sei die begleitende Stelle bei der Erstellung des Sa- nierungsbudgets beizuziehen370 und vor Abbruch eines Sanierungsverfahrens zu konsultie- ren371. Vorgeschlagen wird eine Bestimmung analog zu Artikel 9 Opferhilfegesetz372 oder Arti- kel 171 Zivilgesetzbuch373.374 Zumindest müsse den Kantonen im Rahmen der Organisations- autonomie (Art. 2 Abs. 5 SchKG) die Möglichkeit überlassen werden, die Beratung und Be- gleitung der Schuldnerinnen und Schuldner an externe Fachstellen zu delegieren.375
6.3.2 Berücksichtigung von Anwartschaften und ausserordentlichen Vermögensanfällen nach Verfahrensschluss
Einige Vernehmlassungsteilnehmende regen an, bestehende Anwartschaften oder einen ausserordentlicher Vermögensanfall nach Abschluss des Verfahrens für eine bestimmte Dauer zu berücksichtigen und den Gläubigern zukommen zu lassen (z.B. durch Verweis auf Art. 265a SchKG oder Einführung eines Revisionsgrunds), die Vorschläge gehen von fünf bis zwanzig Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung.376 Die Nicht-Berücksichtigung berge ein Missbrauchspotential. Zumindest seien Zukunftsaussichten gründlich abzuklären, um po- tentielle zukünftige Zuflüsse wo möglich zu erkennen und Missbräuche zu verhindern.377 Auch der Umgang mit Barauszahlungen von Freizügigkeitsleistungen oder Altersguthaben der Säule 3a im Anschluss an das Sanierungsverfahren müsse geklärt werden.378
6.3.3 Evaluation
Es wird empfohlen, die Wirkungen der Vorlage nach einer gewissen Zeit zu evaluieren.379 Auch solle eine gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung geschaffen werden.380
6.3.4 Abbildung des Verfahrens in Konkurs- und Betreibungsregistern
In technischer Hinsicht wird angemerkt, dass die Abbildung in den Registern unkompliziert wäre, wenn das Verfahren als spezielles Konkursverfahren ausgestaltet werde: Das Kon- kursamt führe das Verfahren nach der Eröffnung durch das Konkursgericht und könne dies in den jährlichen Statistiken, wie es bereits heute mit den verschiedenen Konkursverfahren ge- handhabt wird, ausweisen. Das Konkursgericht sei anzuweisen, die Entscheide von Rest- schuldbefreiungsverfahren analog den Entscheiden von Konkurseröffnungen nicht nur dem Konkursamt, sondern auch dem Betreibungsamt am Wohnort mitzuteilen. Das Betreibungs- amt könne das laufende Restschuldbefreiungsverfahren so vermerken, wie es heute bereits
368 GE (Anhang, S. 6); SP (S. 4 f.); Allianz Gesunde Schweiz, AvenirSocial (S. 4 f.), CSP (S. 4), Fachverband Sucht, Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 8), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Surprise (S. 1), UFS (S. 5).
369 SO (S. 2).
370 Allianz Gesunde Schweiz, Fachverband Sucht, Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 8), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Surprise (S. 1).
371 VS (S. 1).
372 SR 312.5
373 SR 210
374 GE (Anhang, S. 6); Allianz Gesunde Schweiz, Caritas Vaud (S. 4), CSP (S. 5), DJS (S. 3), Fachverband Sucht, Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 8), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Surprise (S. 1).
375 TI (S. 3), VD (S. 1).
376 BS (S. 6), NW (S. 3), ZH (S. 13); glp (S. 2); KBKS (S. 8), KdSZ (S. 7), Städtische Steuerkonferenz (S. 6 f.), SVR (S. 2).
377 BE (S. 2); Raiffeisen (S. 1).
378 Städtische Steuerkonferenz (S. 7).
379 BE (S. 1); ZHAW (S. 1).
380 ZHAW (S. 3).