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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

Einige Kantone und weitere Interessierte wünschen sich das Vorsehen von Mindestanforde- rungen an die Sachwalter.42 In der Praxis gebe es heute häufig Probleme (und Staatshaf- tungsfälle) mit unqualifizierten Sachwaltern. Als gutes Beispiel wird das luzernische Sachwalt- erpatent erwähnt.43

Weiter wird vorgebracht, die Frage der Entschädigung des Sachwalter müsse geklärt wer- den, damit die Verfahren nicht mangels Sicherstellung der Honorare scheiterten.44 Die Ge- bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sei in diesem Sinne anzupassen.45 Verlangt wird auch, dass das Prinzip eines kostengünstigen Verfahrens Eingang in den Gesetzestext finden müsse.46 Schliesslich wird auch die Erwartung geäussert, dass die Sachwalterhonorare nicht zu Lasten der Gläubiger gehen dürften.47

Hinsichtlich der Stundungsfrist von vier Monaten wird beantragt, diese auf sechs Monate zu verlängern: Schon heute reiche die Frist weder bei der einvernehmlichen privaten Schulden- bereinigung noch bei einem Nachlassverfahren aus, weshalb für praktisch jedes Verfahren eine Verlängerung beantragt werden müsse.48 Eine Verlängerung der Frist würde zu einer Entlastung der Sachwalter und Gerichte führen.49

Schliesslich wird angeführt, es fehle ein Verweis auf Artikel 293a SchKG, damit das Nach- lassgericht von Amtes wegen weitere Massnahmen treffen könne, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind.50

Absatz 2: Sollte das vereinfachte Nachlassverfahren auch natürlichen Personen, die der Konkursbetreibung unterliegen, zugänglich gemacht werden, müsste eine Mitteilung auch an das Handelsregisteramt erfolgen.51

Absatz 3: Es seien neben dem Schuldenruf ausdrücklich auch die bekannten Gläubiger an- zuschreiben (in Analogie zu Art. 336a Abs. 3 Bst. c VE-SchKG).52

Die vorgesehene Publikation der Bewilligung der Stundung mit dem Schuldenruf stelle eine Abweichung von Artikel 296 SchKG dar und könne bei zeitlicher Verzögerung zu Rechtsunsi- cherheit führen.53 Es sei dem Sachwalter eine kurze Frist wie nach Artikel 334 Absatz 2 VE-SchKG anzusetzen.54

Absatz 4: Vereinzelt wird die Eröffnung des Konkurses von Amtes wegen bei Scheitern des Verfahrens vorgeschlagen.55 Es sei auch für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung un- terliegen, nicht sachgerecht, zum «first come, first served»-Prinzip des Betreibungsrechts

42 BS (S. 2), NW (S. 2); CREDITREFORM (S. 6), Inkasso Suisse (S. 7), Konsumfinanzierung Schweiz (S. 8 f.), SwissBanking (S. 1).

43 BS (S. 2), NW (S. 2).

44 FR (S. 1); Duc Jean-Jacques/Bujard Jean-Philippe (S. 6).

45 SR 281.35

46 CSP (S. 2).

47 SPA (S. 4).

48 GR (S. 2), ZH (S. 6); KBKS (S. 5).

49 GR (S. 3).

50 SPA (S. 3).

51 GR (S. 2).

52 VD (S. 2).

53 VD (S. 2); SPA (S. 4).

54 VD (S. 2).

55 BS (S. 2); SVR (S. 3).