Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

• Es müsste klargestellt werden, dass Betreibungen für Nachlassforderungen während der Erfüllung des Nachlassvertrags nicht wieder aufgenommen werden dürften.78

• Eine Eröffnung des Konkurses von Amtes wegen wird auch für diese Fälle verein- zelt als sachgerecht angesehen,79 teilweise aber auch ausdrücklich abgelehnt.80 Na- mentlich das neue Konkursverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens solle zum richtigen Zeitpunkt durchgeführt werden können.

4.2.5 Weitere Bemerkungen und Vorschläge zum vereinfachten Nachlassverfahren für Privatpersonen

• Es wird die Frage aufgeworfen, ob einzelne der vorgeschlagenen prozessualen Ver- einfachungen – namentlich der Verzicht auf Gläubigerverhandlungen – nicht auch für das ordentliche Nachlassverfahren eingeführt werden sollten.81

• Es wird auch für das vereinfachte Nachlassverfahren eine gesetzlich verankerte Un-

terstützungs- und Beratungspflicht verlangt.82

• Schuldnerinnen und Schuldner mit einer Lohnpfändung sollten von Amtes wegen auf das vereinfachte Nachlassverfahren aufmerksam gemacht werden.83

• Die Revision müsse die Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen

besser berücksichtigen und die Verfahren besser auf diese zuschneiden.84

5 Stundung zum Zweck der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen (Art. 336a VE-SchKG)

Die vorgeschlagene Beibehaltung der Stundung zum Zweck der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung und die Neugestaltung in einer separaten Bestimmung wird im Grund- satz begrüsst.85 Teilweise wird aber auch die Auffassung vertreten, diese Bestimmung könne gestrichen werden, da die einvernehmliche private Schuldenbereinigung nicht mehr benötigt werde.86 Die Anzahl der gesetzlichen Instrumente solle reduziert werden und die einvernehm- liche private Schuldenbereinigung sei schon in der Vergangen nur selten genutzt worden. Es stehe einer Schuldnerin bzw. einem Schuldner auch frei, in einem Nachlassvertrag eine volle Rückzahlung zu vereinbaren. Schliesslich sei entgegen den Ausführungen im Erläuternden Bericht auch die Stundung zum Zweck der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung und die Einsetzung eines Sachwalters in vielen Kantonen Gegenstand einer öffentlichen Be-

78 Allianz Gesunde Schweiz, Fachverband Sucht, Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 2 f.), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Suchthilfe Region Basel (S. 2), Surprise (S. 1.)

79 BS (S. 2), SVR (S. 3).

80 Allianz Gesunde Schweiz, Fachverband Sucht, Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 3), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Surprise (S. 1).

81 CP (S. 2)

82 jb (S. 5 f.).

83 jb (S. 6).

84 jb (S. 5 ff.).

85 GL (S. 3); SP (S. 2); Caritas Fribourg (S. 2), Caritas Vaud (S. 2), Obergericht Kanton Glarus (S. 3), wobei die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden sich zu dieser Bestimmung nicht äussert und dieser nur implizit zustimmt.

86 AI (S. 1), GR (S. 3), ZH (S. 6); AAB (S. 2 f.), KBKS (S. 5), ZHAW (S. 1).