Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen
Die Frist zur Stellungnahme solle schweizweit einheitlich festgesetzt werden, es sei eine Frist von zehn Tagen angezeigt.67
Absatz 4: Der Verweis auf Artikel 304 Absatz 3 sei unnötig und könne gestrichen werden.68
4.2.4 Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 336 VE-SchKG)
Buchstabe a: Es wird vielfach angemerkt, die Nicht-Berücksichtigung der passiven Gläu- biger werde das Finden von Mehrheiten und damit den Abschluss von Nachlassverträgen wesentlich erleichtern.69 Es wird die Frage aufgeworfen, was mit im Ausland belegenen For- derungen von passiven Gläubigern passieren solle.70
Buchstabe b: Dass auf die Sicherstellung der Forderungen der privilegierten Gläubige- rinnen und Gläubiger zum Zeitpunkt der Bestätigung des Nachlassvertrages verzichtet wer- den soll, wird selten thematisiert und vereinzelt ausdrücklich begrüsst.71 Falls damit der Schutz der privilegierten Gläubigerinnen und Gläubiger aufgeweicht werde, so zumindest nicht in erheblichem Masse.72 Verschiedentlich wird aber bedauert, dass die Privilegienord- nung hinsichtlich der Krankenkassenprämien nicht geändert werden solle.73 Dies stelle ein grosses Hindernis für die Bestätigung von Nachlassverträgen dar.
Weiter wurden folgende Anpassungsvorschläge in Bezug auf die Bestätigung des Nachlass- vertrags gemacht:
• Es wird das Vorsehen einer gesetzlichen Minimaldauer für die Abzahlung ver- langt.74 Auch werden weitere gesetzliche Mindestanforderungen für Nachlassver- träge vorgeschlagen: sowohl das vorhandene Vermögen als auch das über einem er- weiterten Existenzminimum der Schuldnerin bzw. des Schuldners liegende Einkom- men müssten vollumfänglich den Gläubigerinnen und Gläubigern zukommen.75
• Das Gericht solle einen Nachlassvertrag auch bei Nicht-Erreichen der Quoren be- stätigen können, wenn es zum Schluss kommt, dass eine Ablehnung den Gläubige- rinnen und Gläubigern keine bessere Aussicht auf Befriedigung bietet.76
• Es fehle eine Regelung, dass die Stundung widerrufen wird, wenn der Nachlassver- trag abgelehnt wird.77
67 GR (S. 3).
68 VD (S. 2).
69 GE (Anhang S. 1); EAG (S. 2), GPS (S. 2); Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn (S. 1), Caritas Jura (S. 2), CSP (S. 1), DJS (S. 5), fabe (S. 1), familea (S. 2), Lungenliga Schweiz (S. 2), Netzwerk Sozialer Aargau (S. 1), Suchthilfe Region Basel (S. 2).
70 NE (S. 2).
71 DJS (S. 5), fabe (S. 1), familea (S. 2), Lungenliga Schweiz (S. 2 f.), Netzwerk Sozialer Aargau (S. 1), Triangel (S. 1).
72 CP (S. 1).
73 NE (S. 2); Caritas Fribourg (S. 3), Caritas Vaud (S. 2), CREDITREFORM (S. 7 f.), Duc Jean-Jacques/Bujard Jean-Philippe (S. 4), Inkasso Suisse (S. 6 f.), Konsumfinanzierung Schweiz (S. 7 f.), Plattform Glattal (S. 2), SPA (S. 2), SwissBanking (S. 1).
74 CREDITREFORM (S. 6), Inkasso Suisse (S. 5), Konsumfinanzierung Schweiz (S. 6), SPA (S. 4), SwissBanking (S. 1).
75 SPA (S. 4)
76 DJS (S. 5).
77 BS (S. 2).