Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

zurückzukehren, nachdem die Schuldnerin bzw. der Schuldner durch Einleitung des Nach- lassverfahrens ihre bzw. seine Zahlungsunfähigkeit kundgetan habe.

Auch der Widerruf einer Stundung sei öffentlich bekanntzumachen, die Bestimmung sei ent- sprechend zu ergänzen.56

Falls die Stundungsfrist in Absatz 1 verlängert werde, könne hier die Frist auf vier Monate ge- kürzt werden.57

Absatz 5: Es sei ergänzend zum Verweis auf Artikel 295c SchKG festzuhalten, dass auch ei- ner Beschwerde gegen die Verlängerung der Stundung die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen sei.58

4.2.3 Wirkungen der Stundung und Vorbereitung des Nachlassvertrages (Art. 335 VE-SchKG)

Absatz 1: Es wird angemerkt, dass den Gläubigerinnen und Gläubigern im Nachlassverfah- ren wohl kaum eine Dividende bleibe, wenn familienrechtliche Unterhalts- und Unterstüt- zungsleistungen in Betreibung gesetzt und die Betreibung fortgesetzt werden könne.59 Im französischen Text werde nicht klar ersichtlich, dass für familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsleistungen kein Betreibungsstopp gelten solle.60

Weiter wird von einem Vernehmlassungsteilnehmenden verlangt, an dieser Stelle und in Arti- kel 297 Absatz 1 SchKG den Begriff «gage immobilier» durch «gage» zu ersetzen bzw. die Betreibung auf Pfandverwertung auch für durch Faustpfand gesicherte Forderungen zuzulas- sen.61

Absatz 2: Es sei unklar, wie das Nachlassgericht von einer Widerhandlung Kenntnis erhalte, insbesondere ob allenfalls ein Antragsrecht der Gläubiger bestehe.62 Dass ein Widerruf der Stundung im Gegensatz zum ordentlichen Nachlassverfahren nicht automatisch zur Kon- kurseröffnung führe, wird vereinzelt ausdrücklich begrüsst.63 Teilweise wird aber auch vorge- bracht, dass es konsequenter wäre bei Widerruf der Stundung nach Absatz 2 von Amtes we- gen den Konkurs zu eröffnen.64

Absatz 3: Der Verzicht auf Präsenz-Gläubigerversammlungen wird von den das vereinfachte Nachlassverfahren befürwortenden Teilnehmenden vereinzelt als speziell positive Neuerung hervorgehoben.65 Dass die Präsenz-Gläubigerversammlungen durch schriftliche Stellungnah- men abgelöst werden sollen, wird von einigen Organisationen jedoch mit dem Argument, die Gläubigerinnen und Gläubiger würden dadurch ihrer Mitwirkungsrechte beraubt, abgelehnt.66

56 BS (S. 2).

57 GR (S. 2), ZH (S. 6); KBKS (S. 5).

58 BS (S. 2), ZG (S. 3).

59 LU (S. 1).

60 VD (S. 2).

61 Duc Jean-Jacques/Bujard Jean-Philippe (S. 8).

62 LU (S. 2).

63 Caritas Fribourg (S. 2), Caritas Vaud (S. 2).

64 BS (S. 2), ZG (S. 4); SVR (S. 3).

65 fabe (S. 1), familea (S. 2), Triangel (S. 1).

66 CREDITREFORM (S. 3 f.), Inkasso Suisse (S. 2), Konsumfinanzierung Schweiz (S. 5 f.), SwissBanking (S. 1), UNIL (S. 4).