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Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 21 Seiten
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(2) Wird in einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht, die in einem anderen Vertragsstaat ergangen ist, der eine solche Erklärung abgegeben hat, so wird die Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt, sofern
a) das Ursprungsgericht in einer nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt war;
b) weder eine Entscheidung vorliegt, die von einem anderen Gericht erlassen wurde, vor dem nach der nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung ein Verfahren eingeleitet werden konnte, noch bei einem solchen anderen Gericht zwischen denselben Parteien ein Verfahren wegen desselben Anspruchs anhängig ist und
c) das Ursprungsgericht das zuerst angerufene Gericht war.
Artikel 23 Einheitliche Auslegung
Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen.
Artikel 24 Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens
Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht trifft in regelmäßigen Abständen Vorkehrungen für
a) die Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich aller Erklärungen, und
b) die Prüfung, ob Änderungen dieses Übereinkommens wünschenswert sind.
Artikel 25 Nicht einheitliche Rechtssysteme
(1) Gelten in einem Vertragsstaat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme in Bezug auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten, so ist