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Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 21 Seiten

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Artikel 32 Erklärungen

(1) Erklärungen nach den Artikeln 19, 20, 21, 22 und 26 können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.

(2) Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Verwahrer7 notifiziert.

(3) Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam.

(4) Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer8 folgt.

(5) Eine Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21 und 26 gilt nicht für ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, die geschlossen wurden, bevor die Erklärung wirksam wird.

Artikel 33 Kündigung

(1) Dieses Übereinkommen kann durch eine an den Verwahrer9 gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines nicht einheitlichen Rechtssystems beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer10 folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die

7 CH: Depositar

8 CH: Depositar

9 CH: Depositar

10 CH: Depositar