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Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 21 Seiten

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schadenersatzes, zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt.

(2) Das ersuchte Gericht berücksichtigt, ob und inwieweit der vom Ursprungsgericht zugesprochene Schadenersatz der Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten dient.

Artikel 12 Gerichtliche Vergleiche

Gerichtliche Vergleiche, die von einem in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats gebilligt oder die vor diesem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen worden sind und die im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden nach diesem Übereinkommen in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt.

Artikel 13 Vorzulegende Schriftstücke

(1) Die Partei, welche die Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat Folgendes vorzulegen:

a) eine vollständige und beglaubigte Abschrift der Entscheidung;

b) die ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung oder einen anderen Nachweis für ihr Bestehen;

c) bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei übermittelt worden ist;

d) alle Schriftstücke, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat wirksam oder gegebenenfalls vollstreckbar ist;

e) in dem in Artikel 12 bezeichneten Fall eine Bescheinigung eines Gerichts des Ursprungsstaats darüber, dass der gerichtliche Vergleich oder ein Teil davon im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar ist.