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Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 21 Seiten

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(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die eingeleitet wurden, bevor das Übereinkommen für den Staat des angerufenen Gerichts in Kraft getreten ist.

Artikel 17 Versicherungs- und Rückversicherungsverträge

(1) Verfahren aufgrund eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags sind vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag eine Angelegenheit betrifft, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.

(2) Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Leistungspflicht aus einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag dürfen nicht mit der Begründung beschränkt oder versagt werden, dass die Leistungspflicht aus diesem Vertrag auch die Pflicht umfasst, den Versicherten oder Rückversicherten zu entschädigen in Bezug auf

a) eine Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, oder

b) eine Schadenersatz zusprechende Entscheidung, auf die Artikel 11 angewendet werden könnte.

Artikel 18 Keine Legalisation1

Alle nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind von jeder Legalisation2 oder entsprechenden Förmlichkeit einschließlich einer Apostille befreit.

Artikel 19 Die Zuständigkeit beschränkende Erklärungen

Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte es ablehnen können, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, wenn abgesehen vom Ort des vereinbarten Gerichts keine Verbindung zwischen diesem Staat und den Parteien oder dem Rechtsstreit besteht.

1 CH: Beglaubigung

2 CH: Beglaubigung