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Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 21 Seiten

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nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig ist.

Artikel 4 Sonstige Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet "Entscheidung" jede gerichtliche Entscheidung in der Sache, unabhängig von ihrer Bezeichnung, wie ein Urteil oder einen Beschluss, sowie den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (auch eines Gerichtsbediensteten), sofern er sich auf eine Entscheidung in der Sache bezieht, die nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann. Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme gilt nicht als Entscheidung.

(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens hat eine rechtliche Einheit oder eine Person, die keine natürliche Person ist, ihren Aufenthalt in dem Staat,

a) in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat;

b) nach dessen Recht sie gegründet wurde;

c) in dem sie ihre Hauptverwaltung hat oder

d) in dem sie ihre Hauptniederlassung hat.

Kapitel II - Zuständigkeit Artikel 5 Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts

(1) Das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig.

(2) Ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht darf die Ausübung seiner Zuständigkeit nicht mit der Begründung verweigern, dass ein Gericht eines anderen Staates über den Rechtsstreit entscheiden sollte.