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Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 21 Seiten
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Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer11 wirksam.
Artikel 34 Notifikationen durch den Verwahrer12
Der Verwahrer13 notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen nach den Artikeln 27, 29 und 30 unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung sowie jeden Beitritt nach den Artikeln 27, 29 und 30;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 31 in Kraft tritt;
c) jede Notifikation, Erklärung, Änderung und Rücknahme einer Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21, 22, 26, 28, 29 und 30;
d) jede Kündigung nach Artikel 33.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 30. Juni 2005 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Zwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
11 CH: Depositar
12 CH: Depositar
13 CH: Depositar