Vorlage

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

- 6 -

(3) Die Absätze 1 und 2 lassen Vorschriften unberührt, welche

a) die sachliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit aufgrund des Streitwerts betreffen;

b) die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten eines Vertragsstaats betreffen. Steht die Verweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht jedoch im Ermessen des vereinbarten Gerichts, so ist die von den Parteien getroffene Wahl gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 6 Pflichten eines nicht vereinbarten Gerichts

Ein Gericht eines Vertragsstaats, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, setzt Verfahren, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, aus oder weist die Klage als unzulässig ab, es sei denn,

a) die Vereinbarung ist nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig;

b) einer Partei fehlte nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts die Fähigkeit, die Vereinbarung zu schließen;

c) die Anwendung der Vereinbarung würde zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen;

d) es ist aus außergewöhnlichen Gründen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, nicht zumutbar, die Vereinbarung umzusetzen, oder

e) das vereinbarte Gericht hat entschieden, kein Verfahren in der Sache durchzuführen.

Artikel 7 Einstweilige Sicherungsmaßnahmen

Einstweilige Sicherungsmaßnahmen werden von diesem Übereinkommen nicht erfasst. Die Gewährung, Versagung oder Beendigung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen durch ein Gericht