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Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 21 Seiten

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Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen*

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, –

in dem Wunsch, den internationalen Handel und internationale Investitionen durch eine verstärkte gerichtliche Zusammenarbeit zu fördern,

in der Überzeugung, dass eine solche Zusammenarbeit durch einheitliche Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen verstärkt werden kann,

in der Überzeugung, dass eine solche verstärkte Zusammenarbeit insbesondere eine internationale Rechtsgrundlage erfordert, die Sicherheit bietet und die Wirksamkeit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen den Parteien von Handelsgeschäften gewährleistet und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, die in Verfahren auf der Grundlage solcher Vereinbarungen ergehen –

haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden.

(2) Für die Zwecke des Kapitels II ist ein Sachverhalt international, es sei denn, die Parteien haben ihren Aufenthalt im selben Vertragsstaat und die Beziehung der Parteien sowie alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente weisen nur zu diesem Staat eine Verbindung auf, wobei der Ort des vereinbarten Gerichts unbeachtlich ist.

* Zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz im Jahr 2006 abgestimmte Übersetzung.