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Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 21 Seiten

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(3) Für die Zwecke des Kapitels III ist ein Sachverhalt international, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung geltend gemacht wird.

Artikel 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen,

a) bei denen eine natürliche Person, die in erster Linie zu persönlichen, familiären oder den Haushalt betreffenden Zwecken handelt (ein Verbraucher), Vertragspartei ist;

b) die sich auf Arbeitsverträge, einschließlich Kollektivvereinbarungen, beziehen.

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf

a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;

b) Unterhaltspflichten;

c) andere familienrechtliche Angelegenheiten, einschließlich der ehelichen Güterstände und anderer Rechte oder Pflichten aus einer Ehe oder aus ähnlichen Beziehungen;

d) das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts;

e) Insolvenz, insolvenzrechtliche Vergleiche und ähnliche Angelegenheiten;

f) die Beförderung von Reisenden und Gütern;

g) Meeresverschmutzung, Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, große Haverei sowie Notschlepp- und Bergungsdienste;

h) kartellrechtliche (wettbewerbsrechtliche) Angelegenheiten;