Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 12 Seiten

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von Blut aus dem Ausland einerseits das inländische Blutspendesystem und damit die Autonomie der Schweiz empfindlich treffen könnten, und andererseits die Überprüfung der Unentgeltlichkeit der Blutspenden erschweren würde. Weiter fordert der Kanton SG, dass die Formulierung der Bedingungen für die Entrichtung von Finanzhilfen präzisiert werden muss. Dabei soll Art. 41a Abs. 3 Bst. c erweitert werden, so dass die zu fördernde Aufgabe «ausschliesslich» statt «vorrangig» zugunsten der Bevölkerung zu erfüllen ist. Der Kanton ZH begrüsst die in Art. 41a HMG neu vorgesehenen Finanzhilfen des Bundes und die Vollzugzuständigkeit des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss Art. 82 Abs. 1 dritter Satz HMG, erachtet es jedoch als fraglich, ob diese Bestimmungen thematisch überhaupt in das HMG gehören oder nicht eher in einem anderen Erlass des Bundesrechts statuiert werden müs-sen.

Parteien: In Bezug auf die Bestimmung zu den Finanzhilfen anerkennt die FDP die Bedeutung der Versorgungssicherheit der Schweizer Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten. Sie knüpft jedoch ihre Zustimmung an die Bedingung, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur finanziellen Unterstützung nur ultima-ratio greifen dürfen, lediglich in einer Mangellage und dann massvoll und nur für einen begrenzten Zeitraum gesprochen werden sollen. Des Weiteren soll das Parlament in regelmässigen Abständen über die beschlossenen finanziellen Unterstützungen und deren Wirkung in Kenntnis gesetzt werden. Zudem sollen andere Anbieter als die SRK zukünftig ebenfalls gefördert werden können. Auch die SVP stellt die Bedingung, dass die Finanzhilfen nur in Ausnahmefällen, befristet und in Massen zu erfolgen haben. Die Grünen regen an, dass die in Art. 41a HMG neu geschaffenen Finanzhilfen sinngemäss auch auf die eigentliche Blutbeschaffung angewendet werden sollen, falls diese zukünftig nicht mehr kostendeckend erbracht werden kann. Zusätzlich soll überprüft werden, ob und wie sichergestellt werden kann, dass die Finanzhilfen primär an Organisationen ausgerichtet werden, welche ihre Tätigkeiten aus gemeinnützigen und nicht aus profitorientierten Interessen ausüben.

Weitere interessierte Kreise: Die Blutspendeorganisationen sind einverstanden mit dem Vollzug der Finanzhilfen durch das Bundesamt für Gesundheit (Art. 82 Abs. 1 dritter Satz). HUG Genève sieht angesichts der finanziellen Schwierigkeiten, mit denen einige Blutspende-Zentren in der Romandie zu kämpfen haben, die Gefahr, dass einige Zentren verschwinden und damit gewisse Bevölkerungsgruppen nicht mehr für Blutspenden zur Verfügung stünden. Daher wird angeregt, Art. 41a Abs.1 zu ergänzen, so dass der Bund zusätzlich eine gleichmässige Verteilung der Blutspendezentren über das gesamte Staatsgebiet fördert.

4.3.4 Weitere Anliegen

Kantone: Um jeden Zweifel gegenüber potenziellen Straftätern auszuräumen und die Bedeutung der Anwendung der Ausschlusskriterien zu betonen, schlägt der Kanton VD eine Ergänzung von Artikel 86 Abs. 1 Bst. c vor. Gemäss dieser Ergänzung wird zusätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich die Eignung zur Blutspende verletzt, insbesondere bei der Anwendung von Ausschlusskriterien.

Weitere interessierte Kreise: HelvEthica regt an, mehrere zusätzliche Artikel in den Gesetzesentwurf aufzunehmen. 1: Angesichts der Risiken, welche mit einer von Covid-19 ausgehenden Kontamination des Blutes und seiner Impfung verbunden seien, sollen Personen mit einem hohen D-Dimer Wert von der Blutspende ausgeschlossen werden. 2: Blutspenden von Personen, welche im Zeitraum von zehn Jahren an klinischen Versuchen teilgenommen haben, sollen abgelehnt werden. 3: Die Autotransfusion soll Vorrang haben gegenüber der Transfusion. Sie müsse überall möglich sein und gefördert werden.