Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 12 Seiten

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4.3.2 Diskriminierung (Art. 36 Abs. 2bis)

4.3.2.1 Individuelles Risikoverhalten als entscheidender Faktor

Kantone: Der Kanton BS hält fest, dass die heute geltenden Ausschlusskriterien für Blutspender/innen, wie sie im HMG bzw. der AMBV zum Schutz der Gesundheit von Spender/innen und Patient/innen geregelt sind, auf Risikoverhalten fokussieren und sich nicht nach der sexuellen Orientierung von potentiellen Spender/innen richten. Der Kanton SG regt an, den Art. 36 Abs. 2bis abzuändern. Es soll hinzugefügt werden, dass die Ausschlusskritierien auf der wissenschaftlich belegten Risikoeinschätzung beruhen und fortlaufend einer Re-Evaluation unterzogen werden müssen. Im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung von Spendern hält es der Kanton TI nicht für notwendig zu präzisieren,

dass dies insbesondere für die sexuelle Ausrichtung gilt. Dies, da der Ausschluss von Männern, die Sex mit Männern haben (MSM), nicht durch ihre sexuelle Orientierung bestimmt ist, sondern durch die Tatsache, dass diese sexuellen Beziehungen ein HIV-Risikoverhalten darstellen. Der Kanton VD ist der Meinung, dass der Kommentar zu Art. 36 Abs. 2bis auf S.19 des Erläuternden Berichts eine Form der Diskriminierung oder zumindest des Verdachts gegenüber einer Kategorie von Personen, in diesem Fall MSM, aufrechtrechterhält, obwohl es das Risikoverhalten ist, welches problematisch ist, unabhängig vom Geschlecht und der sexuellen Orientierung. Daher ist der Waadtländer Staatsrat der Ansicht, dass der erläuternde Bericht angepasst werden muss, um die Tragweite des neuen Art. 36 Abs. 2bis klar darzulegen. Dies im Sinne einer Abschaffung der spezifischen Sperrfristen für MSM und eines Ansatzes, der Personen, die seit einer bestimmten Mindestdauer eine exklusive sexuelle Partnerschaft unterhalten, einheitlich berücksichtigt, wie es beispielsweise in Deutschland oder im Vereinigten Königreich der Fall ist.

Parteien: Die GLP hält fest, dass das Risikoverhalten des Individuums und nicht die sexuelle Orientierung bei der Zulassung zur Blutspende massgeblich sein muss. Die Grünen legen besonderen Wert auf die explizite Verankerung des Diskriminierungsverbotes in Art. 36 Abs. 2bis HMG. Zudem ist für sie klar, dass die Risikobewertung für eine durch Blut übertragbare Infektion individuell und unabhängig von Geschlecht und sexueller Orientierung geschehen muss. Eine sichere Blutversorgung werde daher nicht durch pauschale und diskriminierende Annahmen, sondern durch individualisierte Risikobeurteilungen und sorgfältig durchgeführte Tests sichergestellt. Die Mitte ist der Ansicht, dass grundsätzlich Regeln vorgesehen werden sollten, die das sexuelle Risikoverhalten unabhängig von Geschlecht und sexueller Orientierung beurteilen.

Weitere interessierte Kreise: H+ ist der Meinung, dass das Risikoverhalten des Spenders und nicht seine sexuelle Orientierung ein Ausschlusskriterium darstellt. Daher schlägt H+ vor, Art. 36 Abs. 2bis allgemeiner zu formulieren, ohne den Grund der Diskriminierung zu präzisieren. Unimedsuisse befürwortet ebenfalls, dass Art. 36. Abs. 2bis allgemeiner formuliert wird, da andere Diskriminierungen jenseits der sexuellen Orientierung möglich sind. Weiter führt unimedsuisse aus, dass das Risikoverhalten weiterhin einen Ausschluss von der Blutspende indizieren können muss, wenn dieses ein Risiko für die Sicherheit und Qualität des gespendeten Blutes darstellt. Für Pink Cross, network gay leadership und fels unterstreicht ein Abstützen auf eine sachliche Begründung die Forderung nach evidenzbasierten Ausschlusskriterien stärker als ein Verweis auf das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot. Da die sexuelle Orientierung mit dem tatsächlichen Verhalten (MSM) nicht gleichgesetzt werden kann, würden Pink Cross, network gay leadership und fels eine Formulierung bevorzugen, die nicht den Begriff der sexuellen Orientierung verwendet, sondern das Geschlecht als Kriterium grundsätzlich ausschliesst und auf das individuelle Risikoverhalten abstellt.