Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 12 Seiten
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Parteien: Die GLP, die Mitte und die SP begrüssen die Vernehmlassungsvorlage und haben keine spezifischen Änderungswünsche (zusätzliche Kommentare siehe Ziff. 4.3.2.1). Die Grünen begrüssen die Stossrichtung der Vorlage, haben aber zusätzliche Vorschläge angefügt (siehe Ziff. 4.3.2.1 – 4.3.3.4). Die FDP stimmt den Gesetzesanpassungen teilweise zu, hat aber auch Vorbehalte (siehe Ziff. 4.3.1.3 – 4.3.3.4). Die SVP unterstützt die Vorlage unten gewissen Bedingungen (siehe Ziff.
4.3.2.4 – 4.3.3.4).
Dachverbände der Wirtschaft: Der SGB begrüsst die Zielsetzungen der Vorlage ausdrücklich und unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen des HMG vorbehaltlos.
Weitere interessierte Kreise: Die SRK Schweiz, SRK AG-SO, SRK Interregional, SRK Zentralschweiz und CRS Trasfusionale (von hier an genannt Blutspendeorganisationen) schlagen für die rechtsichere Umsetzung der neuen Artikel einige Präzisierungen vor, welche ihres Erachtens zwingend in Gesetz aufgenommen werden müssen (siehe Ziff. 4.3.1.1 – 4.3.3.4). H+ und unimedsuisse begrüssen generell den Willen der Kommission, die Finanzierungssicherheit des Blutspendewesen gewährleisten zu wollen und die Unentgeltlichkeit der Blutspende gesetzlich zu verankern, möchten jedoch zu dem vorgelegten Entwurf einige Anmerkungen und Änderungsvorschläge anbringen (siehe Ziff. 4.3.2.1 – 4.3.3.3). HUG Genève hat mehrere Anpassungen gewünscht (siehe Ziff. 4.3.1.1 – 4.3.3.4). Die Vips beschränkt sich bei ihrer Stellungnahme auf einen Kommentar betreffend die Einfuhr von Blut und labilen Blutprodukten zur Herstellung von Heilmitteln (siehe Ziff. 4.3.1.3), was für die Versorgung der Schweiz mit lebenswichtigen Arzneimitteln von zentraler Wichtigkeit ist. Pink Cross, fels und network gay leadership begrüssen das Ziel, das mit der Bestimmung zur Diskriminierung (Art. 36 Abs. 2bis HMG) verfolgt wird, schlagen jedoch eine alternative Formulierung vor (siehe Ziff.
4.3.2.1). HelvEthica schlägt vor, mehrere zusätzliche Artikel in den Gesetzesentwurf aufzunehmen (siehe Ziff. 4.3.4).
4.3 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen
4.3.1 Unentgeltlichkeit (Art. 33a; Art. 35 Abs. 1bis; Art. 86 Abs. 1. Bst. c)
4.3.1.1 Ausnahme für seltene Blutgruppen
Kantone: Der Kanton ZH begrüsst die Regelung zur Unentgeltlichkeit der Blutspenden. Das Unentgeltlichkeitsgebot könnte aber bei der Einfuhr von Blut und Blutprodukten aus dem Ausland bei seltenen bis sehr seltenen Blutgruppen einen negativen Einfluss auf die Sicherstellung der Blutversorgung haben, wie dies bereits im erläuternden Bericht festgehalten wird. Dieser Nachteil sollte aufgrund der mit der Unentgeltlichkeit von Blutspenden einhergehenden Qualität allerdings hingenommen werden.
Weitere interessierte Kreise: Die Blutspendeorganisationen sind einverstanden mit dem Prinzip der Unentgeltlichkeit. Sie halten fest, dass für Patientinnen und Patienten mit sehr seltenen Blutgrupppen-Merkmalen teilweise internationale Recherchen durchgeführt werden müssen mit dem Ziel, kompatible Blutprodukte von Institutionen ausserhalb der Schweiz einzuführen. Daher schlagen sie einen Zusatz zu Art. 35 Abs. 1bis vor, durch den beim Fehlen von Alternativen für die Einfuhr von Blutprodukten mit sehr seltenen Merkmalen ausnahmsweise vom Prinzip der Unentgeltlichkeit abgewichen werden kann. Angesichts der Grösse der Schweiz und des Fehlens einer Bank für seltenes Blut empfiehlt auch HUG Genève eine Ausnahme von den Anforderungen in Art. 35 Abs. 1bis bei seltenen labilen Blutprodukten, wenn die Einhaltung des Unentgeltlichkeitsgebotes vernünftigerweise nicht möglich ist.