Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 12 Seiten

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4.3.2.2 Zulässigkeit von Ungleichbehandlung unter gewissen Bedingungen

Weitere interessierte Kreise: Im Hinblick darauf, dass biologische Merkmale von Spenderinnen und Spendern und damit verbundene Aspekte oder die Herkunft von Spenderinnen und Spendern bei Blut und Blutprodukten einen wesentlichen Aspekt für die Qualität und Sicherheit darstellen, stellt sich für die Blutspendeorganisationen die Frage, ob ein genereller Nichtdiskriminierungsartikel in Bezug auf die Zulassung zur Blutspende in diesem Gesetz korrekt und sinnvoll verortet ist. Die Aspekte Patientensicherheit, Vorsorgeprinzip und Wirtschaftlichkeit können alle im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot gegenüber den Spendern stehen. Daher ist es aus Sicht der Blutspendeorganisationen unerlässlich, dass die Prinzipien und die Zuständigkeit für die Beurteilung und den Entscheid darüber im neuen Gesetzesartikel explizit festgehalten werden. Dies betrifft insbesondere die Abwägung zwischen Patienten- und Produktesicherheit, Zumutbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Einhaltung der Empfehlung R (95) 15 des Europarats vom 12. Oktober 1995 für die Herstellung, Verwendung und Qualitätssicherung von Blutkomponenten. Ein Ergänzungsvorschlag dazu wurde ausformuliert.

4.3.2.3 Anpassung auf Stufe HMG potentiell nicht nötig

Kantone: Der Kanton BS argumentiert, dass die im HMG und in der AMBV zur Blutspende geltenden Regelungen bereits heute das in der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot erfüllen. Daher bestehe das Risiko, via einen verfassungsrechtlichen Begriff den Zweck des HMG, nämlich den Schutz der Gesundheit des Menschen, auszuhöhlen. Der Kanton BS regt an, diesen Punkt mit den zuständigen Bundesämtern eingehend zu diskutieren. Für den Kanton ZH ergibt sich das Diskriminierungsverbot bereits aus Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung. Da dieses auf sämtliche Lebensbereiche Anwendung findet, bedarf es aus Sicht des Kanton ZH keine zusätzliche Festlegung auf Gesetzesstufe. Der Kanton ZH befürwortet daher, auf die Aufnahme von Art. 36 Abs. 2bis HMG zu verzichten.

Weitere interessierte Kreise: HUG Genève hält fest, dass das Diskriminierungsverbot ein Verfassungsprinzip ist, das bereits in Art. 8 BV vorgesehen ist. Die Ausschlusskriterien seien nicht im HMG oder seinen Verordnungen vorgesehen, sondern in den nationalen Vorschriften, die für die Blutspendezentren verbindlich sind. Gemäss HUG Genève seien es somit in erster Linie diese Vorschriften, die von Swissmedic neu beurteilt werden müssten, damit sie mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar sind, insbesondere was das Kriterium der sexuellen Orientierung betrifft.

4.3.2.4 Weitere Anliegen in Bezug auf Diskriminierung

Kantone: Der Regierungsrat des Kantons AG unterstützt die Schaffung einer Gesetzesgrundlage, um die unnötige Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Orientierung zu verhindern. Jedoch seien die Empfehlungen der Fachgruppe Infektionskrankheiten im Gesetzgebungsprozess angemessen zu berücksichtigen. Auch der Kanton BE ist der Meinung, dass zunächst die Empfehlungen der Fachgruppe Infektionskrankheiten abzuwarten sind, welche die Frage beantworten werden, ob eine generelle Aufrechterhaltung der Rückweisungsfrist von 12 Monaten für MSM in der Schweiz sachlich begründet ist. Der Kanton BL schlägt eine Ergänzung von Art. 36 Abs. 3 vor, mit welcher der Bundesrat die Anforderungen nicht nur regeln, sondern auch delegieren könnte, wie z.B. an den Europarat oder die Fachgesellschaften.

Parteien: Die FDP stimmt den vorgesehenen Anpassungen (in Bezug auf Art. 36. Abs. 2bis) zu, wonach die Ausschlusskriterien vom Blutspenden niemanden diskriminieren dürfen, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung. SVP unterstützt die Vorlage unter der Bedingung, dass ein Ausschluss gewisser Personengruppen oder anhand bestimmter Kriterien aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und im Sinne der Patientensicherheit auch weiterhin möglich ist.