Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 12 Seiten

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4 Vernehmlassungsergebnisse

4.1 Zusammenfassung

Ein Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die gesetzliche Verankerung der Unentgeltlichkeit der Blutspende (Art. 33a), des Diskriminierungsverbots (Art. 36 Abs. 2bis) sowie der Förderung mit Finanzhilfen zur Sicherstellung des sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten (Art. 41a). 12 von 22 Kantonen sowie die GDK unterstützen die gesamte Vernehmlassungsvorlage und haben keine weiteren Änderungswünsche. Einige Kantone wünschen sich jedoch Anpassungen, insbesondere in Bezug auf eine Ausnahme vom Unentgeltlichkeitsgebot für bestimmte Situationen und bei den Ausschlussgründen vom Blutspenden das Abstellen auf das individuelle Risikoverhalten, oder halten gewisse Anpassungen auf Stufe HMG gar nicht für nötig. 3 von 6 in der Bundesversammlung vertretenen Parteien (Die Mitte, GLP, SP) begrüssen die Gesetzesentwürfe und haben keine spezifischen Änderungswünsche. Die FDP und die SVP dagegen haben gewisse Vorbehalte zum vorliegenden Gesetzesentwurf. Sie sind namentlich der Ansicht, dass die Finanzhilfen nur als letztes Mittel, zeitlich begrenzt und massvoll eingesetzt werden sollen. Die Grünen wünschen sich weitere Anpassungen in Bezug auf die Anwendung und Ausrichtung der Finanzhilfen. Als einziger Vernehmlassungsteilnehmer der Dachverbände der Wirtschaft unterstützt der SGB die vorgeschlagenen Änderungen des HMG vorbehaltlos. Die Blutspendeorganisationen sehen es als zwingend an, dass gewisse Präzisierungen ins Gesetz übernommen werden, vor allem eine Ausnahme für seltene Blutgruppen beim Unentgeltlichkeitsgebot, die Zulässigkeit von Ungleichbehandlung unter gewissen Bedingungen beim Diskriminierungsverbot und eine stärkere Verbindlichkeit bei der Förderung mit Finanzhilfen. Der Spitalverband H+ sowie Unimedsuisse begrüssen die Bestrebungen der Kommission, die Unentgeltlichkeit der Blutspende und die Finanzierungssicherheit des Blutspendewesen zu gewährleisten und gesetzlich zu verankern. Bei den Ausschlussgründen vom Blutspenden wünschen sie sich jedoch eine allgemeinere Formulierung des Diskriminierungsverbots, zusätzliche Massnahmen zur langfristigen Sicherstellung der Versorgung mit Blut und labilen Blutprodukten und eine transparente und angemessene Preispolitik von den Beitragsempfängern der Finanzhilfen. Der Spitalverband HUG Genève regt im Speziellen an, Ausnahmen beim Unentgeltlichkeitsgebot für gewisse Situationen einzuführen. Die durch vips vertretenen Verbände der Pharmaindustrie heben hervor, dass es für die Versorgung der Schweiz mit lebenswichtigen Arzneimitteln von zentraler Wichtigkeit ist, dass das Unentgeltlichkeitsgebot die Einfuhr von Blut und labilen Blutprodukten zur Herstellung von Heilmitteln nicht tangiert. Die Organisationen Pink Cross, fels und network gay leadership fokussieren sich bei ihren Stellungnahmen auf das Diskriminierungsverbot und fordern eine Formulierung, welche das Geschlecht als Kriterium grundsätzlich ausschliesst und auf das individuelle Risikoverhalten abstellt. HelvEthica schlägt vor, mehrere zusätzliche Artikel in Bezug auf Ausschlusskriterien und Autotransfusion in den Gesetzesentwurf aufzunehmen.

4.2 Allgemeine Bemerkungen

Kantone: Ein Grossteil der Kantone (AI, AR, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SH, SO, VS, ZG) inklusive

der GDK unterstützen die Vernehmlassungsvorlage und haben keine weiteren Änderungswünsche. Der Kanton GE begrüsst die Gesetzesentwürfe und unterstützt sie (zusätzliche Bemerkungen siehe Ziff. 4.3.3.4). Der Kanton ZH unterstützt den Entwurf zur Änderung des HMG grundsätzlich, auch wenn er sich nicht mit allen Punkten der parlamentarischen Initiative einverstanden erklärt (zusätzliche Kommentare siehe Ziff. 4.3.1.1 – 4.3.3.4). Die Kantone AG, BE, BL, BS, SG, TG und VD begrüssen im Grundsatz die Gesetzesrevision, sie haben jedoch zusätzlich ergänzende Präzisierungen oder Kommentare angefügt (siehe Ziff. 4.3.1.2 – 4.3.4). Der Kanton TI nimmt den Entwurf der Kommission zur Änderung des Bundesgesetzes über Arzneimittel zur Kenntnis und hat Kommentare angefügt (siehe Ziff. 4.3.1.3 – 4.3.2.1).