Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Art. 2 Definitionen der gleichartigen Produkte

(Art. 4 Abs. 2 TabPG)

Art. 2

In dieser Verordnung bedeuten:

a. pflanzliches Produkt zum Erhitzen: Gerät, mit dem die Emissionen eines mittels hinzugefügter Energie erhitzten festen Produkts auf pflanzlicher Basis ohne Tabak inhaliert werden können, sowie

Nachfüllmaterial für dieses Gerät;

b. Nikotinprodukt zum Schnupfen: nikotinhaltiges Produkt ohne Tabak zum nasalen Gebrauch;

c. Produkt ohne Tabak für Wasserpfeifen: Produkt ohne Tabak oder andere Pflanzen zum Gebrauch in einer Wasserpfeife.

d. Produkt ohne Tabak und Nikotin zum oralen Gebrauch: Produkt ohne Tabak und Nikotin in Pulverform zum Gebrauch zwischen Lippen und Zahnfleisch;

e. Produkt ohne Tabak und Nikotin zum Schnupfen: Produkt ohne Tabak und Nikotin zum nasalen Gebrauch.

Die Definitionen der gleichartigen Produkte werden von 22 Kantonen4, GDK, KKBS, VKS und ZFPS begrüsst.

Vier Kantone5, EKSN und Gesundheitsorganisationen6 schlagen vor, bei Bst. d «in Pulverform» zu streichen.

Gemäss der Föderation der Suchtfachleute, FS und GREA sei es aus gesundheitlicher Sicht ein Unterschied, ob tabakfreie Produkte mit unterschiedlichen Wasserpfeifen verdampft oder geraucht werden.

Gemäss der SVP sei die Definition von tabakgleichartigen Produkten willkürlich und nicht

nachvollziehbar.

Wildkraut Schweiz wünscht die Streichung von Bst. e. Es bestehe für Produkte ohne Tabak und Nikotin zum Schnupfen kein Gesundheitsrisiko und auch kein Gateway-Effekte.

Auch der Kanton NE findet die Definition der fünf gleichartigen Produkte kaum haltbar, ausserdem erscheine es übertrieben, eine Kategorie von Produkten, die weder Tabak noch Nikotin enthalten, in einer Verordnung «über Tabakprodukte» zu erwähnen.

4 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SO, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH

5 NE, TI, VD, VS

6 AS, Infodrog, LPV, PSV, Unisanté