Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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4 Bemerkungen zu den Gesetzesbestimmungen

Im Folgenden werden die Bemerkungen entsprechend der Struktur des Vorentwurfs summarisch dargestellt. Dabei werden Änderungsvorschläge oder Ablehnungen detailliert, Artikel für Artikel, beschrieben. Generell werden Stellungnahmen, die die Vorlage gesamthaft befürworten, summarisch dargelegt (siehe Kapitel 3.1 Allgemeine Einschätzung). Ergänzend wird die explizite Zustimmung von ausgewählten Akteuren zu einzelnen Artikeln jeweils einleitend kurz erwähnt.

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für:

a. Tabakprodukte;

b. elektronische Zigaretten;

c. gleichartige Produkte nach Artikel 4 TabPG.

2 Sie regelt:

a. die Einstufung der gleichartigen Produkte;

b. die Anforderungen an die Sicherheit und die Zusammensetzung der in Absatz 1 erwähnten Produkte;

c. die Warnhinweise;

d. die Produktinformationen zu elektronischen Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen;

e. die Pflichten der Unternehmen;

f. die Einfuhrbeschränkungen für Produkte, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;

g. die Kontrollen und Testkäufe;

h. die Koordination des Vollzugs durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG);

i. die Datenbearbeitung.

Gemäss der Föderation der Suchtfachleute, FS und GREA sollten bei Abs. 2 Bst. f auch

Ausfuhrbeschränkungen aufgeführt werden.

Die Kantone TI, VD und VS, die EKSN sowie Gesundheitsorganisationen3 schlagen vor, einen neuen Buchstaben zu «Werbe- und Sponsoringbeschränkungen» hinzuzufügen.

Der Kanton NE weist darauf hin, dass es relevant sei, ob die Inhalte durch ihren Inhalt oder die Art des Konsums vergleichbar sind.

3 AS, LPV, PSV, Unisanté