Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten
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Art. 7 Maximaler Nikotingehalt von gleichartigen Produkten
(Art. 4 Abs. 3 TabPG)
Art. 7
Der Nikotingehalt von gleichartigen Produkten darf 20 Milligramm pro Gramm nicht überschreiten.
Die EKSN, TPF, VKZS und Gesundheitsorganisationen11 begrüssen die Einführung einer Obergrenze des Nikotingehaltes für gleichartige Produkte.
Sechs Kantone12 und der VKCS schlagen vor, als Höchstkonzentration für Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch den Wert von 16.6 Milligramm pro mundgerechtem Beutel/Portion zu verwenden.
Der Kanton AG fordert, dass die Höchstmenge von Nikotinprodukten zum oralen Gebrauch so gewählt werden soll, dass der Konsum einer Einheit eines Nikotinprodukts zum oralen Gebrauch der Menge aufgenommenen Nikotins nach dem Konsum einer Zigarette entspricht.
Gemäss EKSN, LPV und AS sei es aus Gründen der Kohärenz wichtig, den Inhalt von Art. 6 TabPV 2004 hier zu übernehmen.
Der Kanton NE fordert, dass der Grenzwert von 20 Milligramm Nikotin pro Gramm pro Dosis
angegeben wird, da die Gefahr bestehe, dass ein Produkt je nach Verpackung und Gewicht grosse Mengen pro Dosis enthält.
Die Kantone VD und VS, EKSN, AS, Unisanté und LPV schlagen vor, dass der Nikotingehalt aller Tabakprodukte und ähnlicher Produkte 20 Milligramm pro Gramm nicht überschreiten darf.
Gemäss dem Kanton VD scheine der Verweis auf Art. 4 Abs. 3 TabPG wenig sinnvoll, da sich diese Bestimmung nur auf ähnliche Produkte beziehe. Ein Verweis auf Art. 10 Abs. 2 TabPG sei
angemessener.
Der Kanton NE weist darauf hin, dass es ein Labor sei, das den Nikotingehalt kontrollieren und die 20 Milligramm messen müsse. Diese Messung müsse je nach Art des Produkts, Dichte und
Absorptionsmittel differenziert werden.
PTG weist darauf hin, dass sinnvollerweise der maximale Nikotingehalt für gleichartige Produkte auf 20mg/g beschränkt wird. Bestimmungen wie diese seien aber wenig nützlich, wenn die grössten Onlinehändler aus dem Ausland Schweizer Privatpersonen zum Eigenbrauch beliefern dürfen, ohne diese Nikotingrenze einhalten zu müssen.
3. Kapitel Obligatorische Angaben und Produktinformation
1. Abschnitt Angabe des Produktionslands
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c TabPG)
Art. 8
Art. 8
1 Als Produktionsland eines Tabakprodukts oder einer elektronischen Zigarette gilt das Land, in dem sie ihre Form und ihre endgültigen charakteristischen Eigenschaften erhalten haben.
2 Anstelle eines Produktionslands kann ein grösserer geografischer Raum angegeben werden (z. B. «Europa» oder «Südamerika»).
Fünf Kantone13, SPS, EKSN, Gesundheitsorganisationen14, ACSI und SKS fordern die Änderung von Abs. 2 in: «Ist ein Produktionsland nach Absatz 1 nicht eindeutig zu identifizieren, müssen nach Produktionsschritt sämtliche Länder einzeln aufgeführt werden.»
Der Kanton NE und Gesundheitsorganisationen15 fordern die Streichung von Abs. 2.
11 FMH, GELIKO, KIS, mfe, pharmaSuisse, SDH, SDV, SGAIM, SGP, SPHD, SSPH+, vsao
12 FR, GE, JU, TG, TI, ZH
13 GE, SH, TI, VD, VS
14 AS, AT und ähnliche, LPV, pharmaSuisse, PSV, Swiss Olympic, Unisanté
15 Föderation der Suchtfachleute, FS, GREA, Infodrog