Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 3 Einstufung der gleichartigen Produkte

(Art. 4 Abs. 2 und 3 TabPG)

Art. 3

1 Pflanzliche Produkte zum Erhitzen gelten als gleichartige Produkte wie Tabakprodukte zum Erhitzen gemäss Artikel 3 Buchstabe c TabPG und müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie diese, unter Vorbehalt der spezifischen Anforderungen in Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung.

2 Nikotinprodukte zum Schnupfen gelten als gleichartige Produkte wie Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch gemäss Artikel 3 Buchstabe d TabPG und müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie diese. Hanfhaltige Nikotinprodukte zum Schnupfen müssen überdies die spezifischen Anforderungen in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung erfüllen.

3 Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen gelten als gleichartige Produkte wie pflanzliche Rauchprodukte gemäss Artikel 3 Buchstabe e TabPG und müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie diese, unter Vorbehalt der spezifischen Anforderungen in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung.

4 Produkte ohne Tabak und Nikotin zum oralen Gebrauch sowie Produkte ohne Tabak und Nikotin zum

Schnupfen gelten als gleichartige Produkte wie Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch gemäss Artikel 3 Buchstabe d TabPG und müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie diese, unter Vorbehalt der spezifischen Anforderungen in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung.

21 Kantone7, GDK, KKBS und VKS, sowie FSP und ZFPS stimmen der Einstufung der gleichartigen Produkte zu.

Die IG Hanf begrüsst die Vermarktungsmöglichkeit von hanfhaltigen Produkten als gleichartige Produkte grundsätzlich, Hanf sollte jedoch nicht als Tabakprodukt gehandelt und reguliert werden, sondern vielmehr als Hanfprodukt. Für den Kanton NE sei der Zweck dieses Artikels klar, jedoch sollte die Lesbarkeit verbessert werden und der Artikel sollte möglichst unkompliziert sein. Gemäss Wildkraut Schweiz sei eine Gleichsetzung von Produkten ohne Tabak und Nikotin zum Schnupfen mit Nikotinprodukten zum oralen Gebrauch nicht vergleichbar, daher sei Abs. 4 ersatzlos zu streichen.

2. Kapitel Sicherheit und Zusammensetzung der Produkte Art. 4 Zündpotenzial von Zigaretten

(Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Bst. a und 9 PrSG)

Art. 4

Das Zündpotenzial von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, muss so weit vermindert werden, dass nicht mehr als 25 Prozent eines Loses zu prüfender Zigaretten auf ihrer gesamten Länge abbrennen, wenn nicht an ihnen gezogen wird.

Gemäss der Föderation der Suchtfachleute, FS und GREA müsse das Zündpotential so weit vermindert werden, dass nicht mehr als 5 Prozent eines Loses zu prüfender Zigaretten auf ihrer gesamten Länge abbrennen, wenn nicht an ihnen gezogen wird. Die Kantone TI, VD und VS, EKSN, Gesundheitsorganisationen8, ACSI und SKS wünschen sich die Ausdehnung dieses Artikels auf Zigarillos und Zigarren. Der Kanton NE weist daraufhin, dass kein kantonales Labor für diese Art von Kontrollen ausgerüstet sei.

7 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SO, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH

8 AS, Infodrog, LPV, PSV, Unisanté