Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten
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Art. 5 Reinheit der Flüssigkeit für elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a TabPG)
Art. 5
Die Flüssigkeit darf keine anderen Substanzen enthalten als die gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d TabPG gemeldeten, es sei denn, es handelt sich um bei der Herstellung technisch unvermeidbare Spuren.
Gemäss acht Kantonen9, SPS, EKSN und Gesundheitsorganisationen10 soll die Flüssigkeit keine anderen Substanzen enthalten dürfen als die gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. d TabPG gemeldeten. Der Zusatz «es sei denn, es handelt sich um bei der Herstellung technisch unvermeidbare Spuren» soll gestrichen werden.
Auch der Kanton SG und pro-salute sind der Meinung, dass die Verordnung strengere Vorschriften bezüglich der Produktreinheit enthalten könnte.
Der Kanton NE weist darauf hin, dass die Reinheit der Flüssigkeiten auch bei den Unternehmen an ihrem Hauptsitz überprüft werde.
Die Kantone BS und FR sowie der VKCS schlagen einen neuen Abs. 2 vor: «Für alle Zutaten muss belegt werden können, dass sie bei Inhalation die Gesundheit nicht gefährden.»
Art. 6 Anforderungen an den Nachfüllmechanismus von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten
(Art. 16 Bst. c TabPG)
Art. 6
Der Mechanismus für das Nachfüllen nikotinhaltiger elektronischer Zigaretten muss eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a. Das Nachfüllmaterial verfügt über:
1. einen sicher befestigten Ausgiesser von mindestens 9 mm Länge, der dünner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und bequem dort hineinpasst, und
2. einen Durchflussbegrenzungsmechanismus, der in senkrechter Stellung und bei nur
atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt;
b. er funktioniert über ein Andocksystem, das nur dann Flüssigkeit in den Tank der elektronischen Zigarette abgibt, wenn die elektronische Zigarette und das Nachfüllmaterial miteinander verbunden sind.
Gemäss dem Kanton TI und der EKSN soll die Begründung für die Beschränkung der
Flaschenabfüllung sich auf die versehentliche Einnahme, insbesondere durch Kinder, konzentrieren. Es gebe keine nachgewiesene grössere Hauttoxizität von Nikotin.
9 AR, BS, GE, SH, SO, TI, VD, VS
10 AS, AT und ähnliche, GELIKO, Infodrog, LPV, pharmaSuisse, PSV, Unisanté