Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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2. Abschnitt Form der obligatorischen Angaben und der Produktinformation Art. 9 Form der obligatorischen Angaben

(Art. 10 Abs. 3 TabPG)

Art. 9

1 Die in Artikel 10 Absatz 1 und 2 TabPG und in Artikel 13 Absätze 1–3 dieser Verordnung aufgeführten

obligatorischen Angaben müssen unverwischbar, gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift auf der Verpackung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten aufgedruckt sein.

2 Auf Verpackungen anderer Produkte als Zigaretten dürfen sie mit nicht entfernbaren Aufklebern angebracht werden.

3 Die Warnhinweise nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 14 Absatz 1 TabPG sowie Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung müssen die technischen Gestaltungsregeln in Anhang 1 Ziffer 1 erfüllen.

Gemäss dem Kanton NE soll «in leicht lesbarer Schrift» präzisiert werden.

Art. 10 Form der Produktinformation

(Art. 17 Abs. 4 TabPG)

Art. 10

1 Der Text der Produktinformation für elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen gemäss Artikel 17 Absatz 1 TabPG muss in gut sichtbarer Grösse und in leicht lesbarer Schrift verfasst sein.

2 Sind die Angaben nach Artikel 17 Absatz 2 TabPG nicht in der Produktinformation in der Verpackung enthalten, müssen sie in elektronischer Form leicht zugänglich sein. In der Produktinformation ist die Internetadresse oder der Quick-Response-Code (QR-Code) aufzuführen, über die die entsprechenden Angaben auffindbar sind.

Gemäss 22 Kantonen16, GDK, VKS, KKBS sowie VKCS sei eine Präzisierung von Angaben (aus der Auflistung gemäss Art. 17 Abs. 2 TabPG, insbesondere Buchstaben c - g), welche zwingend auf der Verpackung aufgedruckt sein müssen, die bevorzugtere Lösung.

Nach 24 Kantonen17, SPS, GDK, EKSN, KKBS, TPF, VKCS, VKS, VKZS,

Gesundheitsorganisationen18, ACSI und SKS sollen die Produktinformationen auf einer neutral

gestalteten Webseite aufgeführt sein.

Der Kanton VD sowie Wirtschaftsorganisationen19 fordern, dass Beipackzettel vermieden werden,

daher soll präzisiert werden, dass die in Art. 17 Abs. 1 TabPG aufgeführten Angaben sowie die Internetadresse oder der QR-Code auch direkt auf der Verpackung angebracht werden können.

Gemäss dem Kanton SO nehme ein QR-Code den Konsumentinnen und Konsumenten die

Möglichkeit, sich beim Kaufentscheid rasch und einfach über das Produkt zu informieren. Diese Bestimmung soll daher in Abs. 2 gestrichen werden.

Der Kanton TI fordert, dass auf der Packungsbeilage die elektronische Adresse und (nicht oder) der QR-Code angegeben sein sollen.

Die Kantone BS, GE und SH, SPS, EKSN, Gesundheitsorganisationen20, ACSI und SKS schlagen vor, bei Abs. 2 anzufügen «die Überschrift der Produktinformation in drei Amtssprachen lautet:

‘Informationen zu Zutaten, Gebrauch, Warnungen und Kontaktangaben’.»

Der Kanton VD fände es ebenfalls zweckmässig festzulegen, welche Informationen zwingend auf den Verpackungen stehen müssen.

16 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SG, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH

17 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

18 AT und ähnliche, DOJ, FMH, Föderation der Suchtfachleute, FS, GELIKO, GREA, Infodrog, KIS, LPV, mfe, pharmaSuisse, pro-salute, PSV, SDH, SDV, SGAIM, SGP, SPHD, SSPH+, Swiss Olympic, TPF, Unisanté, vsao, ZFPS

19 CNCI, KF, SRF, Swiss Cigarette und ähnliche

20 AS, AT und ähnliche, Föderation der Suchtfachleute, FS, GREA, Infodrog, LPV, PSV, Swiss Olympic, Unisanté, ZFPS