Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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3. Abschnitt Sprachen der obligatorischen Angaben und der Produktinformation Art. 11 Sprachen der obligatorischen Angaben

(Art. 10 Abs. 3 TabPG)

Art. 11

1 Die obligatorischen Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis c TabPG sind in mindestens einer Amtssprache aufzuführen.

2 Die Warnhinweise nach Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 TabPG sowie Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung müssen in allen Amtssprachen, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch, angebracht werden.

20 Kantone21, GDK, VKS, KKBS sowie ZFPS begrüssen, dass die Warnhinweise in allen drei

Amtssprachen aufgeführt sein müssen.

Die Kantone SH, TI und VD, EKSN, Gesundheitsorganisationen22, ACSI und SKS schlagen vor, dass die obligatorischen Angaben nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a TabPG in allen Amtssprachen aufzuführen sind.

Gemäss Swiss Cigarette und ähnlichen sowie CNCI sei es erforderlich, dass die obligatorischen Angaben in einer Amtssprache und nicht zwingend in allen Amtssprachen angebracht werden können. Auch die SVP ist der Meinung, dass die Produktangaben für elektronische Zigaretten und

Tabakprodukte nicht zwingend in allen Amtssprachen gleichzeitig auf der Verpackung aufgelistet werden müssen.

Das KF schlägt vor, dass die Sprache auf der Verpackung, der jeweiligen Sprachregion angepasst werden könnte.

Art. 12 Sprachen der Produktinformation

(Art. 17 Abs. 4 TabPG)

Art. 12

Der Text der Produktinformation für elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen gemäss Artikel 17 Absatz 1 und 2 TabPG muss in allen Amtssprachen, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch, angebracht werden.

18 Kantone23, GDK, VKS und KKBS sowie ZFPS begrüssen, dass die Produkteinformation in allen drei Amtssprachen angebracht werden muss.

Gemäss Swiss Cigarette und ähnlichen sowie CNCI sollen aus Platzgründen die in Art. 17 Abs. 1 TabPG aufgeführten Angaben zu den Produkten nicht in allen Amtssprachen, sondern in mindestens einer Amtssprache angebracht werden müssen.

Zusätzlich schlagen Swiss Cigarette und ähnliche einen neuen Abs. 2 vor: «Die Angaben für

elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen gemäss Artikel 17 Absatz 2 TabPG müssen in allen Amtssprachen, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch, angebracht werden.» Der Kanton VD schlägt vor, um sicherzustellen, dass alle in Art. 17 TabPG vorgesehenen Angaben in allen Amtssprachen leicht zugänglich sind, diese zwingend in allen Amtssprachen in elektronischer Form zugänglich sein müssen.

21 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, OW, NW, SG, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH

22 AS, AT und ähnliche, Föderation der Suchtfachleute, FS, GREA, LPV, Infodrog, PSV, pharmaSuisse, Unisanté

23 AG, AI, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH