Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Anhänge Anhang 1 Technische Gestaltungsregeln für die Warnhinweise

(Art. 9 Abs. 3, 19 Bst. a und 43 Bst. a)

Gemäss den Kantonen BS, SH und VS, EKSN, Gesundheitsorganisationen81, ACSI und SKS sollte explizit erwähnt werden, dass der QR-Code als Teil des kombinierten Warnhinweises immer lesbar sein muss.

Gesundheitsorganisationen82 schlagen vor, dass die Warnhinweise auch Informationen bzw. Angaben zu Angeboten der Schadensminderung beinhalten sollen. Die Informationen und Angebote müssen evidenzbasiert sein und sich klar von der PR der Tabakindustrie distanzieren.

Gemäss der SVP und Wirtschaftsorganisationen83 sollen die technischen Gestaltungsregeln der Warnhinweise bezüglich Farben unverändert beibehalten werden. Die vorgeschlagenen

Farbvariationen gingen über die Anforderungen der EU hinaus und seien daher klar abzulehnen.

Anhang 2 Die 45 kombinierten Warnhinweise und ihre Aufteilung in 3 Druckserien

(Art. 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 und 43 Bst. a)

Der Kanton ZG merkt an, dass die Motive im Anhang 2 insgesamt harmloser als die bisherigen

Darstellungen und teilweise sogar humorvoll wirken (vgl. z. B. Nr. 9, ein rauchender Bauchnabel, im Vergleich zu den Bildern mit ähnlicher Aussage in den geltenden Serien 2 und 3). Bei Bild Nr. 5 sei bei kleiner Druckgrösse (Zigarettenpackung) kaum erkennbar, dass die Glut ein Hirn darstellen soll. Weiter gebe es im Text zu Bild Nr. 7 einen Druckfehler («gefärdet» statt «gefährdet»).

Gemäss der Föderation der Suchtfachleute, FS und GREA sollte der Begriff Invalidität, welcher bei Serie 1, Nummer 5 aufgeführt ist, nicht verwendet werden. Er sei stigmatisierend.

Der Kanton GE ist der Meinung, dass die vorgeschlagenen Piktogramme, in Anlehnung an die von der Europäischen Union in der Richtlinie 2014/109/EU vorgeschlagenen Piktogramme, aussagekräftiger sein könnten. Daher sollten die Rechte zur Verwendung der von der Europäischen Union

vorgeschlagenen Piktogramme aus der Richtlinie 2014/109/EU eingeholt werden.

Die SVP lehnt die Pflicht zur Anbringung von Warnhinweisen in jeglicher Form ab.

Anhang 3 Technische Normen zu den Mess- und Testverfahren

(Art. 22 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 4, 29 Abs. 3 und 43 Bst. b)

Der Kanton JU schlägt vor, dass technische Standards für Produkte zum oralen Gebrauch festgelegt werden sollten.

Anhang 4 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

(Art. 44)

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen

Sieben Kantone84, EKSN, Gesundheitsorganisationen85, ACSI und SKS weisen darauf hin, dass die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen ergänzt werden müsse, da mit dem Beschluss zum

Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten neu elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen unterstellt seien.

Verordnung vom 12. Juni 2020 über den Tabakpräventionsfonds

Gemäss SVP sprenge die vorgeschlagene Änderung der Verordnung über den

Tabakpräventionsfonds den Rahmen der delegierten Kompetenz und sei daher abzulehnen.

Auch nach Wirtschaftsorganisationen86 sei die vorgeschlagene Änderung der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds nicht notwendig und soll gestrichen werden. Sie sprenge den Rahmen der delegierten Kompetenzen und sei auch grundsätzlich aus «good governance» und fiskalpolitischen Überlegungen abzulehnen.

81 AS, AT und ähnliche, Föderation der Suchtfachleute, FS, GREA, LPV, PSV, Swiss Olympic, Unisanté

82 Föderation der Suchtfachleute, FS, GREA, Infodrog

83 CNCI, ODAG, Swiss Cigarette und ähnliche, SGV, VSZ

84 BL, BS, OW, SH, SO, VD, VS

85 AS, AT und ähnliche, LPV, pharmaSuisse, pro-salute, PSV, SwissOlympic, Unisanté

86 CNCI, ODAG, SRF, Swiss Cigarette und ähnliche