Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten
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Art. 44 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 44
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 4 geregelt.
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Art. 45 Übergangsbestimmung
Art. 45
Elektronische Zigaretten und gleichartige Produkte, deren Kennzeichnung nicht den Anforderungen des TabPG oder dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Gemäss 22 Kantonen80, GDK, VKS, KKBS und ZFPS sei eine zeitlich definierte Frist für den Verkauf nach altem Recht unter dem Aspekt der Prävention und des Konsumentenschutzes zu bevorzugen. Der Kanton NE schlägt vor, die Frist auf sechs Monate zu verkürzen.
Wildkraut Schweiz fordert, dass die Ausführungen des erläuternden Berichts insofern korrigiert werden, dass im Grundsatz auch Produkte ohne Tabak und Nikotin zum Schnupfen nach dem Cassisde-Dijon-Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können.
Der ZRH und Economiesuisse schlagen einen neuen Absatz vor: «Ausgenommen vom Verbot nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b und e TabPG ist Werbung in Fumoirs und vergleichbaren Einrichtungen, die von Minderjährigen nicht besucht werden können.»
Gemäss Economiesuisse bestehe zwischen dem bereits verabschiedeten Tabakproduktegesetz und der Teilrevision Diskrepanzen bei der Werbung und Verkaufsförderung von Tabakprodukten und Sponsoring. Um die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit im Markt aufgrund der zeitlich versetzten Inkraftsetzung der beiden Gesetze zu dämpfen, sei die TabPV um eine Übergangsbestimmung zu ergänzen.
Art. 46 Inkrafttreten
(Art. 51 Abs. 3 TabPG)
Art. 46
Diese Verordnung tritt am ...2024 in Kraft.
Der ZRH schlägt einen neuen Absatz 2 vor, der die TabPV um eine Übergangsbestimmung ergänzt, diese soll das Tabakwerbeverbot bis zum Inkrafttreten des revidierten TabPG in den entsprechenden Artikel gänzlich ausnehmen. Damit werde die aktuell herrschende Rechtsunsicherheit bis zum
Inkrafttreten des revidierten TabPG abgemildert bzw. eliminiert.
80 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH