Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Art. 37 Nachbesprechung und Protokoll

(Art. 24 Abs. 4 Bst. c TabPG)

Art. 37

1 Nach jedem Testkauf findet eine Nachbesprechung zwischen der minderjährigen und der erwachsenen Person statt und ein Protokoll wird erstellt.

2 Das Protokoll enthält eine Beschreibung zum Ablauf des Testkaufs, das Ergebnis dieses Kaufs sowie

gegebenenfalls die Kaufquittung und Fotos des gekauften Produkts.

3 Das Protokoll darf mit Ausnahme des Geburtsdatums keine persönlichen Daten zur minderjährigen Person enthalten.

Der Kanton VD, EKSN, LPV und AS schlagen vor, dass im Protokoll ausser dem Geburtsdatum auch eine Unterschrift der minderjährigen Person enthalten sein darf.

Gemäss dem Kanton NE soll klargestellt werden, welche Behörde das Protokoll übermittelt und welche Behörde die Strafe verhängt.

Die Kantone VD und VS sowie Unisanté schlagen vor, das Wort «Kaufquittung» aus Abs. 2 zu

streichen.

Der Kanton GE wünscht sich ein klares und einheitliches Verfahren, das die Sanktionen enthält, die bei der nächsten Überarbeitung des TabPG für Testkäufe vorgesehen werden sollen.

Art. 38 Rückmeldung zum Ergebnis

(Art. 24 Abs. 4 Bst. d TabPG)

Art. 38

Das kontrollierte Unternehmen erhält innerhalb von zehn Tagen schriftlich das Ergebnis des Testkaufs sowie eine Kopie des Protokolls zugestellt.

19 Kantone76, GDK, KKBS, VKS, ZFPS und Infodrog schlagen vor, dass eine sofortige mündliche Auflösung des Testkaufresultats im Anschluss an den Testkauf in der Verkaufsstelle ebenfalls möglich sein müsse.

Der Kanton NE wünscht sich eine Präzisierung des Übermittlers zwischen dem Kanton oder der Organisation. Wenn das Protokoll und die Kopie von der beauftragten Organisation weitergeleitet werde, sei eine Frist von zehn Tagen möglich. Wenn dies auf der Ebene der kantonalen Behörden geschehe, könne die Frist auch zu kurz sein.

Gemäss dem Kanton SO sei die Frist von zehn Tagen zu einschränkend. Die Formulierung könne «zeitnah oder innert angemessener Frist» lauten.

Der Kanton ZH stellt sich die Frage, was mit den gewonnenen Zahlen gemacht werde. Es sollte die Möglichkeit zur Schaffung eines Monitorings, auch mit Blick auf die Suchtprävention bestehen.

Gemäss den Kantonen VD und VS sowie Unisanté scheint die Frist von 10 Tagen nicht realistisch. Es wird eine Frist von sechs Monaten vorgeschlagen. Ausserdem erscheine es wenig sinnvoll, das Protokoll automatisch an die geprüften Unternehmen weiterzuleiten. Das Ergebnis des Testkaufs sollte standardmässig ausreichen.

Der Kanton LU beantragt eine Verlängerung der Frist auf 30 Tage. Weiter gehe aus der Verordnung nicht hervor, welche Folgen die Nichteinhaltung der 10-tägigen Rückmeldefrist habe. Dies dürfe keinesfalls dazu führen, dass Testkäufe ungültig werden.

76 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, OW, SO, SG, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH