Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Art. 41 Datenaustausch

(Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 TabPG)

Art. 41

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen tauschen gegenseitig die Personendaten aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem TabPG und nach dieser Verordnung benötigen.

2 Das BAG tauscht Personendaten nur dann mit den zuständigen Behörden anderer Länder oder mit

internationalen Organisationen aus, wenn:

a. es feststellt oder Gründe zur Annahme hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen des TabPG oder dieser Verordnung entspricht und wenn dieser Austausch unerlässlich ist, oder

b. ein völkerrechtlicher Vertrag dies erfordert.

3 Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicherheit gewährleisten.

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Art. 42 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung

(Art. 39 Abs. 2 TabPG)

Art. 42

1 Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden bewahren die Personendaten nach ihrer Erhebung während mindestens fünf Jahren auf.

2 Die Personendaten werden nach zehn Jahren vernichtet, sofern sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. In jedem Fall werden sie spätestens dreissig Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet oder anonymisiert.

3 Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung sowie die kantonalen Gesetzgebungen über die Archivierung bleiben vorbehalten.

Gemäss dem Kanton ZH soll verhindert werden, dass mit der VE-TabPV für Strafbehörden neue Aufbewahrungs-, Archivierungs- und Vernichtungsfristen gelten. Der Kanton NE schlägt vor, Absatz 1 mit «soweit sie für die Durchführung der Massnahme nicht mehr erforderlich sind» zu ergänzen. Weiter müsse Absatz 2 auch für Testkäufe gelten.

7. Kapitel Schlussbestimmungen Art. 43 Anpassung der Anhänge

(Art. 33 Abs. 2 TabPG)

Art. 43

Das BAG passt folgende Anhänge an:

a. die Anhänge 1 und 2, wobei die Warnhinweise nach Bedarf abgeändert werden, damit sie ihre präventive Wirkung behalten;

b. Anhang 3 entsprechend der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Bei der Bezeichnung technischer Normen achtet das BAG darauf, dass diese soweit möglich international harmonisiert sind.

Gemäss Wirtschaftsorganisationen79 sprenge die vorgeschlagene Kompetenzdelegation an das BAG den Rahmen der delegierten Kompetenzen. Es wird nahegelegt, eine Erneuerungskadenz der Warnhinweise von mindestens 12 Jahre festzulegen. Gemäss SVP fehlt die gesetzliche Grundlage für die Befugnisse des BAG, die über die vom Gesetz vorgesehenen «administrativen und technischen Vorschriften» hinausgehen.

79 CNCI, ODAG, Swiss Cigarette und ähnliche, VSZ