Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten
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3. Abschnitt Koordination des Vollzugs Art. 39
(Art. 31 Abs. 2 Bst. a TabPG)
Art. 39
Wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist, kann das BAG nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden Kreisschreiben oder Weisungen zur Koordination des Vollzugs erlassen.
Von 19 Kantonen77, GDK, KKBS und VKS wird befürwortet, dass der Bund einen möglichst einheitlichen Vollzug der Bestimmungen unterstützte. Dies, da es insbesondere mit den neuen Nikotin- und Tabakprodukten und des sich rasch entwickelnden Marktes für die Kantone nur schwer möglich sei, immer auf dem neusten Stand zu sein. Gemäss dem Kanton NE sei es wünschenswert, dass der Rahmen für Testkäufe auf nationaler Ebene festgelegt und direkt in das Konzept für Testkäufe auf nationaler Ebene integriert werde.
6. Kapitel Datenbearbeitung Art. 40 Art der von den zuständigen Behörden bearbeiteten Personendaten
(Art. 39 Abs. 2 TabPG)
Art. 40
1 Das BAG bearbeitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und der Koordination des Vollzugs, der Erfassung der Produktemeldungen und der Information der Bevölkerung notwendigen Personendaten, einschliesslich der Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
2 Das BAZG bearbeitet die zur Kontrolle der Einfuhr von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten
notwendigen Daten, einschliesslich der Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
3 Die zuständigen kantonalen Behörden bearbeiten die Personendaten, die:
a. bei den Kontrollen und den Testkäufen erhoben wurden;
b. von einer anderen Vollzugsbehörde oder von Dritten übermittelt wurden;
c. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen.
4 Der TPF sowie von ihm beauftragte Dritte bearbeiten die Personendaten, die zur Einrichtung des Dienstes zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung erforderlich sind.
Gemäss 21 Kantonen78, GDK, KKBS, VKS, Infodrog und ZFPS sei der Bereich Datenaustausch und Datenbearbeitung nicht im Detail geregelt und sollte mindestens in ähnlicher Weise geregelt werden, wie dies im Lebensmittelgesetz LMG Art. 59 ff. der Fall sei.
77 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH
78 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SG, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH